Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

49 
Die zu seiner Ausführung etwa noch erforderlichen Bestimmungen werden 
vom Staatsministerium erlassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 26. Februar 1903. 
Wilhelm Ernst. 
Rothe. v. Wurmb. Hunnius. 
(25. Gesetz über die Erhaltung der zur Speisung von Wasserleitungen dienenden Quellen, vom 
11. März 1903. 4 
Wir 
Wilbhelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags was folgt: 
§ 1. 
Liegt die Erhaltung einer Quelle, die zur Speisung einer Wasserleitung 
dient, im öffentlichen Interesse, so können auf Grundstücken und Grundstücks- 
teilen im Zuflußgebict der Quelle Bohrungen, Ausschachtungen, Eingrabungen 
und sonstige Arbeiten verboten werden, welche den Bestand der Quelle zu 
gefährden geeignet erscheinen. 
8 2. 
Das Verbot wird auf Antrag des Eigentümers der Wasserleitung von 
dem Direktor desjenigen Verwaltungsbezirks erlassen, in dem die Arbeiten vor- 
genommen werden sollen. 
1903 11
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.