Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

8 6. 
Dieses Gesetz findet keine Anwendung: 
1. auf die dem Berggesetz unterfallenden Betriebe; 
2. auf Anlagen und Betriebe, die bei dem Inkrafttreten des Gesetzes 
bestehen, und auf die zur Benutzung bestehender Anlagen und Fort- 
setzung bestehender Betriebe notwendigen Arbeiten. 
§ 7. 
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft. 
Das Staatsministerium ist mit der Ausführung des Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, am 11. März 1903. 
Wilhelm Ernst. 
Rothe. v. Wurmb. Hunnins. 
  
Ministerialbekanntmachungen. 
[(26] I. Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Errichtung einer Handels- 
kammer, vom 25. September 1900, wird in Abänderung der Ausführungs- 
verordnung vom 8. November 1900 (Regierungsblatt Seite 537) verordnet, 
wie folgt: 
Der § 3 der Ausführungsverordnung lautet künftig: 
Die Handelskammer ist befugt, solche Gewerbetreibende der in § 36 
der Reichsgewerbeordnung bezeichneten Art, deren Tätigkeit in das 
Gebiet des Handels fällt, öffentlich anzustellen und zu beeidigen. Auf 
Auktionatoren findet diese Bestimmung keine Anwendung.
	        
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