Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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§ 2. 
Zum Zwecke der Ankörung der Zuchtstiere werden in jedem Verwaltungs- 
bezirk Körbezirke gebildet. Für jeden Körbezirk wird ein Körausschuß und für 
jeden Verwaltungsbezirk ein Körberufungsausschuß gebildet. 
Die Ausschüsse sind Organe der inneren Staatsverwaltung. Sie unter- 
stehen der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörden und der diesen vorgesetzten 
Behörden. 
83. 
Jeder Kör- und Körberufungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden 
und zwei Beisitzern. 
Für Verhinderungsfälle sind für jeden Ausschuß zwei Stellvertreter zu 
bestellen. 
Die Mitglieder der Körausschüsse und der Körberufungsausschüsse sowie 
die Stellvertreter sind auf Erfüllung ihrer Obliegenheiten vor Antritt ihres 
Amtes in Pflicht zu nehmen. « 
§4. 
Die Mitglieder des Körausschusses können nicht gleichzeitig auch einem 
Körberufungsausschusse angehören. 
§ 5. 
Die Mitglieder des Körausschusses und des Körberufungsausschusses 
werden ebenso wie die Stellvertreter auf jedesmal vier Kalenderjahre durch den 
Bezirksausschuß des Verwaltungsbezirks gewählt, für dessen Gebiet sie in 
Tätigkeit treten sollen. 
Beim Ausscheiden eines Mitgliedes findet einc Nachwahl auf den Rest 
der Wahlzeit statt. 
Vor jeder Wahl ist der landwirtschaftliche Hauptverein des Verwaltungs- 
bezirks zum Vorschlage geeigneter Personen aufzufordern. 
§ 6. 
Die Besitzer von zur Zucht gehaltenen Kühen und Kalbinnen sind ver- 
pflichtet, eine Wahl in den Körausschuß und den Körberufungsausschuß an- 
zunehmen, falls ihnen zur Ablehnung der Wahl nicht triftige Gründe zur 
Seite stehen.
	        
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