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angemeldeten Stiere zu deren Vorführung auf und macht den Termin öffent-
lich bekannt.
Die Körtermine sollen regelmäßig in halbjährigen Zwischenräumen statt-
finden.
§ 11.
Aus triftigen Gründen kann von dem Körausschuß der Besitzer eines Zucht-
stiers von dessen Vorführung an dem Orte der Sammelkörung befreit und die
Prüfung am Standorte des Zuchtstiers (Stallkörung) vorgenommen werden.
§ 12.
Ist im Interesse der Viehzucht die sofortige Beschaffung eines Zucht-
stieres dringend notwendig, so kann auf Anordnung des Vorsitzenden des Kör-
ausschusses außerhalb der regelmäßigen Körtermine eine vorläufige Körung
(Vorkörung) durch ein Mitglied des Körausschusses vorgenommen werden.
§ 13.
Über die erfolgte Ankörung eines Zuchtstiers wird von dem Körausschuß
ein Körschein ausgestellt. Die Ankörung wird dem Besitzer durch Aushändigung
des Körscheins eröffnet. Abschrift des Körscheins ist von dem Körausschuß
dem Gemeindevorstande desjenigen Ortes mitzuteilen, an dem sich der Stand-
ort des Tieres befindet.
Die Ablehnung der Zuchttauglichkeit (Abkörung) eines Zuchtstieres ist
dessen Besitzer schriftlich zu eröffnen.
8 14.
Gegen die Abkörung eines Zuchtstiers steht dem Besitzer die Berufung
an den Körberufungsausschuß offen, sie ist binnen zweiwöchentlicher ausschließen—
der Frist bei dem Vorsitzenden des Körberufungsausschusses einzulegen.
Gegen einen die Vornahme einer Stallkörung ablehnenden Beschluß des
Körausschusses findet eine Berufung nicht statt.
15.
Der Körberufungsausschuß ist berechtigt, weitere, insbesondere tierärztliche
Sachverständige gutachtlich zu hören. Seine Entscheidung lautet entweder auf
Ausstellung des Körscheins durch den Körausschuß oder Verwerfung der Berufung.