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Die Entscheidung ist endgültig.
Wird eine Berufung verworfen, so hat der unterliegende Teil die in der
Sache erwachsenen Auslagen an Tage-, Nachtgeldern und Reisekosten für die
Mitglieder des Körberufungsausschusses, sowie die durch Gehör weiterer Sach-
verständiger etwa erwachsenen Auslagen der Staatskasse zu ersetzen.
8 16.
Die von dem Körausschuß ausgestellten Körscheine haben für das Gebiet
des Großherzogtums Gültigkeit.
Das Staatsministerium ist berechtigt, die Körscheine anderer Staaten mit
der Maßgabe als gleichwertig anzuerkennen, daß den Besitzern der ausweislich
solcher Körscheine angekörten Zuchtstiere deren Verwendung zur Zucht im Groß-
herzogtume bis zum nächsten regelmäßigen Körtermin nachgelassen wird.
Die von einem Körausschuß im Großherzogtum ausgestellten Körscheine
sind inbezug auf ihre zeitliche Gültigkeit nicht beschränkt (vergleiche jedoch § 17).
Die über eine Vorkörung ausgestellten Körscheine erlöschen mit dem Ab-
lauf des auf den nächsten regelmäßigen Körtermin folgenden Monats.
§ 17.
Der Körausschuß kann die Zurückziehung eines Körscheins beschließen,
wenn der Zuchtstier, für den der Körschein ausgestellt ist, derart untauglich
geworden ist, daß seine fernere Benutzung der Viehzucht nachteilig sein würde.
Der Körausschuß ist berechtigt, dem Besitzer eines angekörten Zuchtstieres dessen
abermalige Vorführung zu den regelmäßigen Körterminen oder an seinem
Standorte aufzugeben.
Auf die Eröffnung des Ergebnisses der abermaligen Prüfung und die
hiergegen zugelassene Berufung finden die §§ 13, 14 und 15 dieses Gesetzes
entsprechende Anwendung.
§ 18.
Die Beschaffung und Vorhaltung tauglicher Zuchtstiere in der erforder-
lichen Zahl liegt, soweit das vorhandene Bedürfnis nicht anderweitig befriedigt
wird, den Gemeinden ob.