Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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Gemeindevorstände. Die im Reichsgesetze den Polizeibehörden zugewiesenen 
Obliegenheiten werden von den Gemeindevorständen ausgeübt. 
§ 11. 
Alle weiteren zur Ausführung des Reichsgesetzes und die zur Ausführung 
des gegenwärtigen Gesetzes erforderlichen Vorschriften werden vom Staats- 
ministerium erlassen. 
§ 12. 
Das Gesetz tritt, soweit es sich um die zu seiner Durchführung erforder- 
lichen Maßnahmen handelt, sofort, im übrigen mit dem 1. April 1903 in Kraft. 
An dem gleichen Tage treten alle diesem Gesetze entgegenstehenden 
Bestimmungen außer Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, am 18. März 1903. 
Wilhelm Ernst. 
Rothe. v. Wurmb. Hunnius.
	        
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