Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Nummer 11. Weimar. 9. April 1903. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. die Berechtigung der Inhaber von Prüfungszengnissen der Prüfungsausschiüsse 
bei den Haupt- und Nebenwerkstätten der Königlich Preußischen Eisenbahnverwaltung zur Anleitung von Lehr- 
lingen des Schlossergewerbes im Großherzogtum, Seite 69. — Ministerialbekanntmachung, betr. Errichtung 
von Meisterprüfungskommissionen, Seite 69. — Ministerialbekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur 
der Schlesischen Feuerversicherungs-Gesellschaft in Breslau, Seite 70. — Pnhaltsverzeichnis aus dem Reichs- 
gesetzblatt und dem Centralblatt für das Deutsche Reich, Seite 70. 71. 
  
  
Ministerialbekanntmachungen. 
134) I. Auf Grund des § 129 Absatz 4 der Reichsgewerbeordnung wird hier- 
durch für das Großherzogtum den Prüfungszengnissen der bei den Haupt- 
und Nebenwerkstätten der Königlich Preußischen Eisenbahnverwaltung innerhalb 
Preußens für das Schlossergewerbe bestellten Prüfungsausschüsse die Wirkung 
beigelegt, daß diese Zeugnisse ihre Inhaber nach Vollendung des 24. Lebens- 
jahres zur Anleitung von Lehrlingen in Handwerksbetrieben des Schlosser- 
gewerbes berechtigen. 
Weimar, den 30. März 1903. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium. 
Rothe. 
(35|] II. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 4. Februar v. J. — 
Seite 21 des Regierungsblattes von 1902 — wird hierdurch zur öffentlichen 
Keuntnis gebracht, daß für den III. und IV. Verwaltungsbezirk Meisterprüfungs- 
kommissionen mit dem Sitze in Eisenach errichtet worden sind: 
1903 15
	        
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