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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Nummer 11. Weimar. 9. April 1903.
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. die Berechtigung der Inhaber von Prüfungszengnissen der Prüfungsausschiüsse
bei den Haupt- und Nebenwerkstätten der Königlich Preußischen Eisenbahnverwaltung zur Anleitung von Lehr-
lingen des Schlossergewerbes im Großherzogtum, Seite 69. — Ministerialbekanntmachung, betr. Errichtung
von Meisterprüfungskommissionen, Seite 69. — Ministerialbekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur
der Schlesischen Feuerversicherungs-Gesellschaft in Breslau, Seite 70. — Pnhaltsverzeichnis aus dem Reichs-
gesetzblatt und dem Centralblatt für das Deutsche Reich, Seite 70. 71.
Ministerialbekanntmachungen.
134) I. Auf Grund des § 129 Absatz 4 der Reichsgewerbeordnung wird hier-
durch für das Großherzogtum den Prüfungszengnissen der bei den Haupt-
und Nebenwerkstätten der Königlich Preußischen Eisenbahnverwaltung innerhalb
Preußens für das Schlossergewerbe bestellten Prüfungsausschüsse die Wirkung
beigelegt, daß diese Zeugnisse ihre Inhaber nach Vollendung des 24. Lebens-
jahres zur Anleitung von Lehrlingen in Handwerksbetrieben des Schlosser-
gewerbes berechtigen.
Weimar, den 30. März 1903.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Rothe.
(35|] II. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 4. Februar v. J. —
Seite 21 des Regierungsblattes von 1902 — wird hierdurch zur öffentlichen
Keuntnis gebracht, daß für den III. und IV. Verwaltungsbezirk Meisterprüfungs-
kommissionen mit dem Sitze in Eisenach errichtet worden sind:
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