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für ihren Bezirk veröffentlicht. Zukünftig eintretende Veränderungen werden
in gleicher Weise bekannt gemacht.
8 2.
Jedem Beschaubezirk ist ein Name beigelegt, der sich, sofern der Beschau—
bezirk mit einem Gemeindebezirk zusammenfällt, nach dem Namen dieses Bezirkes,
anderenfalls nach dem Namen eines zu dem Beschaubezirke gehörigen Ortes
richtet. Zerfällt ein Ort in mehrere Beschaubezirke, so hat jeder Bezirk außer
dem Namen als besonderes Zeichen eine Nummer zu führen.
83.
Die Beschauer und deren Stellvertreter sind in den Gemeinden mit Schlacht—
hausz wang von den Gemeindevorständen, im übrigen von den Bezirksdirektoren,
in Gemeinden mit Schlachthauszwang von den Gemeindevorständen auf die
gewissenhafte Erfüllung ihrer amtlichen Obliegenheiten eidlich zu verpflichten.
Bei Beschauern und Stellvertretern, die schon anderweitig verpflichtet sind,
genügt der Hinweis auf den früher abgelegten Diensteid; die Hinweisung kann
auch schriftlich geschehen.
84.
Die Bildung der Beschaubezirke, sowie die Bestellung der Beschauer und
der Stellvertreter der letzteren ist erfolgt und erfolgt auch künftig unter Vor-
behalt jederzeitigen Widerrufes.
Bei der Bestellung ist auf den Vorbehalt der Widerruflichkeit oder die
sonstigen. Vestellungsbedingungen, bei den tierärztlichen Beschauern und deren
cueit. vom 30. Mai 1902 (Beilage zu Nr. 22 des Zentralblattes für das Deutsche
Reich S. 115) veröffentlicht worden sind:
A. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des Schlachtviehs und Fleisches bei
Schlachtungen im JInlande;
B. Prüfungsvorschriften für Fleischbeschauer;
D. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des in das Zollinland eingehenden
Fleisches;
Z. Prüfungsvorschriften für die Trichinenschauer;
4. B. B. D. a. b.: Die Anlagen a und b zu dem Abschnitte D der unter Nr. 3 bezeichneten
Ausführungsvorschriften des Bundesrats:
a) Anweisung für die tierärztliche Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches;
h) Anweisung für die Untersuchung des Fleisches auf Trichinen und Finnen.