Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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Stellvertretern auch darauf besonders hinzuweisen, ob sie für die Schlachtvieh— 
und Fleischbeschau überhaupt oder nur für die den Tierärzten vorbehaltenen 
Zweige der Beschau oder für bestimmte Fälle (85) bestellt sind. 
85. 
Die Bezirksdirektoren sind befugt, approbierte Tierärzte zu Stellvertretern 
der Beschauer für bestimmte Fälle zu bestellen, beispielsweise für die Unter— 
suchung solcher Tiere, zu deren Behandlung sie zugezogen werden. Das 
Gleiche gilt für beamtete Tierärzte in solchen Fällen, in denen sie aus veterinär— 
polizeilichem Anlasse bei der Untersuchung von Tieren tätig werden. 
Befähigung zur Ausübung der Beschau. 
86. 
Die Prüfungskommission (§ 2 B. B. B.) besteht aus einem vom Staats- 
ministerium ernannten Vorsitzenden und zwei von dem Vorsitzenden zuzuziehenden 
Tierärzten, von denen einer ein beamteter sein muß. 
Die Prüfungen können an jedem Ort im Großherzogtum abgehalten 
werden, an dem sich ein öffentliches, unter Leitung eines Tierarztes stehendes 
Schlachthaus befindet. 
Die Prüfungen sind nicht öffentlich, der Vorsitzende kann jedoch dritten 
Personen die Anwesenheit bei einer Prüfung gestatten. 
87. 
Junerhalb des Großherzogtums sollen in erster Linie die von der 
Prüfungskommission (§ 6) geprüften und im Großherzogtum ausgebildeten 
Personen bei der Bestellung zu Beschanern berücksichtigt werden. Mit dieser 
Maßgabe ist der von einer Prüfungskommission im Deutschen Reiche in 
Gemäßheit der Prüfungsvorschriften (B. B. B.) ausgestellte Befähigungsausweis 
genügend, um die Befähigung zum Beschauer auch für das Großherzogtum 
darzutun. 
88. 
Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind durch Vermittelung des 
Bezirksdirektors, dem am Wohnsitz des Prüflings die Bestellung der Beschauer 
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