Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

76 
obliegt, an den Vorsitzenden der Prüfungskommission zu richten. Die Bezirks— 
direktoren haben sich bei Weitergabe der Gesuche an den Vorsitzenden darüber 
zu äußern, ob ihnen Tatsachen bekannt sind, die die Unzuverlässigkeit des Nach- 
suchenden in Bezug auf die Ausübung des Berufes als Fleischbeschauer dar- 
tun (§3 Abs. 3 B. B. H.). 
Die Beschwerde gegen die Versagung der Zulassung zur Prüfung (§ 3 
Abs. 4 B. B. B.) geht an das Staatsministerium. 
Zur Prüfung können auch außerhalb des Großherzogtums ausgebildete 
Personen zugelassen werden. 
§ 9. 
Der Altersnachweis (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 B. B. B.) kann sowohl 
durch kirchliche oder standesamtliche Zeugnisse als auch durch andere Urkunden 
(Militärpapiere 2c.) geführt werden. 
An Stelle der Bescheinigung über die vorgeschriebene Ausbildung in einem 
öffentlichen Schlachthofe (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 4 B. B. B.) genügt auch 
ein Zeugnis des Leiters des Unterrichtes darüber, daß der Gesuchsteller zur 
Zeit an einem Unterrichtskurfus in einem öffentlichen Schlachthofe teilnimmt. 
In diesem Falle darf die Zulassung zur Prüfung jedoch nur vorläufig unter 
der Bedingung erfolgen, daß bis zum Beginne der Prüfung die vorschrifts- 
mäßige Bescheinigung über die vollendete Ausbildung beigebracht wird. 
Unter „amtlichem Führungszeugnis“ im Sinne des § 4 B. B. B. ist eine 
polizeiliche Bescheinigung zu verstehen. 
8 10. 
Die Prüfungen werden nach näherer Anordnung des Vorsitzenden der 
Prüfungskommission je nach der Zahl der vorliegenden Meldungen abgehalten. 
Der Vorsitzende hat die Mitglieder und die Prüflinge zu laden, die 
Prüfung zu leiten, insbesondere die Einhaltung der Bestimmungen der Prüfungs— 
ordnung zu überwachen, die Prüfungsgegenstände unter die Mitglieder der 
Kommission zu verteilen und die Befähigungsausweise (§ 8 Abs. 3 B. B. B.) 
auszuhändigen. 
11. 
Die Nachprüfung (8§9 und § 10 Abs. 3 B. B. B.) ist vor dem Bezirks- 
tierarzt des Bezirkes abzulegen, in dem der Beschauer bestellt ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.