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Die Anträge auf Zulassung zur Nachprüfung sind bei dem zuständigen
Bezirkstierarzt mündlich oder schriftlich zu stellen. Das Gesuch ist zurück—
zuweisen, sofern der Befähigungsausweis erloschen ist (§9 Abs. 2 B. B. B.)
und nicht einer der Fälle vorliegt, in denen der Ausweis durch Bestehen der
Nachprüfung nach §9 Abs. 3 B. B. B. wieder gewonnen werden kann. Gegen
die Versagung der Zulassung ist Beschwerde an den Bezirksdirektor nachgelassen.
Die Nachprüfung soll spätestens innerhalb 14 Tagen nach der Anmeldung
oder nach der die Zulassung aussprechenden Entscheidung der Beschwerde-
instanz abgehalten werden. Sie soll, insoweit nicht das für den praktischen
Teil der Prüfung erforderliche Material anderweit beschafft werden kann, tun-
lichst an einem Schlachthausorte stattfinden.
Sofern nach § 9 Abs. 3 B. B. B. die Prüfung vor der Prüfungs-
kommission im vollen Umfange der §§ 5 bis 7 B. B. B. abgelegt werden muß,
bedarf es außer der Vorlegung des früheren Befähigungsnachweises nur der
Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses und eines polizeilichen Führungs-
zeugnisses (§ 4 B. B. B.).
§ 12.
Die Prüfungsgebühren betragen für die Prüfung vor der Prüfungs-
kommission (§ 2 und §9 Abs. 3 B. B. B.) 10 Mark (siehe jedoch § 38 dieser
Verordnung), für die Nachprüfung (§ 9 B. B. B.) 3 Mark. Die Gebühren
sind vor Beginn der Prüfungen und zwar die für die Prüfung an die Kasse-
verwaltung des Staatsministeriums, Departement des Innern, die für die
Nachprüfung an die Kasseverwaltung des Bezirksdirektors einzuzahlen.
Aumeldung zur Schlachtvieh= und Fleischbeschau.
8 13.
Die Anmeldung zur Schlachtvieh= und Fleischbeschan (§ 1 B. B. A. hat
bei dem Beschauer des Bezirkes, in dem die Schlachtung stattfinden soll, unter
Angabe des für die Schlachtung in Aussicht genommenen Zeitpunktes möglichst
zeitig mündlich oder schriftlich zu geschehen. Für schriftliche Anmeldungen wird
die Benutzung eines Formulars nach Anlage 1 empfohlen.
Im Falle des § 5 Nr. 1 B. B. A. ist die Anmeldung an den zum
Beschauer bestellten Tierarzt zu richten; sie kann ferner bei dem nicht im Besitze
der Approbation als Tierarzt befindlichen Beschauer unterbleiben und an den
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