Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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Die Anträge auf Zulassung zur Nachprüfung sind bei dem zuständigen 
Bezirkstierarzt mündlich oder schriftlich zu stellen. Das Gesuch ist zurück— 
zuweisen, sofern der Befähigungsausweis erloschen ist (§9 Abs. 2 B. B. B.) 
und nicht einer der Fälle vorliegt, in denen der Ausweis durch Bestehen der 
Nachprüfung nach §9 Abs. 3 B. B. B. wieder gewonnen werden kann. Gegen 
die Versagung der Zulassung ist Beschwerde an den Bezirksdirektor nachgelassen. 
Die Nachprüfung soll spätestens innerhalb 14 Tagen nach der Anmeldung 
oder nach der die Zulassung aussprechenden Entscheidung der Beschwerde- 
instanz abgehalten werden. Sie soll, insoweit nicht das für den praktischen 
Teil der Prüfung erforderliche Material anderweit beschafft werden kann, tun- 
lichst an einem Schlachthausorte stattfinden. 
Sofern nach § 9 Abs. 3 B. B. B. die Prüfung vor der Prüfungs- 
kommission im vollen Umfange der §§ 5 bis 7 B. B. B. abgelegt werden muß, 
bedarf es außer der Vorlegung des früheren Befähigungsnachweises nur der 
Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses und eines polizeilichen Führungs- 
zeugnisses (§ 4 B. B. B.). 
§ 12. 
Die Prüfungsgebühren betragen für die Prüfung vor der Prüfungs- 
kommission (§ 2 und §9 Abs. 3 B. B. B.) 10 Mark (siehe jedoch § 38 dieser 
Verordnung), für die Nachprüfung (§ 9 B. B. B.) 3 Mark. Die Gebühren 
sind vor Beginn der Prüfungen und zwar die für die Prüfung an die Kasse- 
verwaltung des Staatsministeriums, Departement des Innern, die für die 
Nachprüfung an die Kasseverwaltung des Bezirksdirektors einzuzahlen. 
Aumeldung zur Schlachtvieh= und Fleischbeschau. 
8 13. 
Die Anmeldung zur Schlachtvieh= und Fleischbeschan (§ 1 B. B. A. hat 
bei dem Beschauer des Bezirkes, in dem die Schlachtung stattfinden soll, unter 
Angabe des für die Schlachtung in Aussicht genommenen Zeitpunktes möglichst 
zeitig mündlich oder schriftlich zu geschehen. Für schriftliche Anmeldungen wird 
die Benutzung eines Formulars nach Anlage 1 empfohlen. 
Im Falle des § 5 Nr. 1 B. B. A. ist die Anmeldung an den zum 
Beschauer bestellten Tierarzt zu richten; sie kann ferner bei dem nicht im Besitze 
der Approbation als Tierarzt befindlichen Beschauer unterbleiben und an den 
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