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8 14.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat nach Beendigung des Prü—
fungsgeschäfts am Jahresschlusse dem Staatsministerium über die Tätigkeit
und etwaige Wahrnehmungen des Prüfungsausschusses im verflossenen Kalender—
jahre zu berichten und ein Verzeichnis beizufügen, das die Namen aller im
Großherzogtum angekörten Hengste, deren Standorte sowie Namen und Wohnung
der Hengsthalter enthalten muß.
Das Staatsministerium macht darauf die angekörten und etwa von ihm
noch nach § 15 dieses Gesetzes zugelassenen Deckhengste im amtlichen Nach-
richtenblatte bekannt; in gleicher Weise werden von ihm etwaige im Laufe des
Jahres eintretende Veränderungen bekannt gemacht.
§ 15.
Das Staatsministerium ist berechtigt, Hengsten aus Hof= und Staats-
oder anderen Gestüten, sowie in anderen Staaten angekörten oder in ein Zucht-
buch eingetragenen Hengsten einen Zulassungsschein, durch welchen der Prüfungs-
schein ersetzt wird, auszustellen, aber auch jederzeit zurückzuziehen.
8 16.
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Mit dem gleichen Zeitpunkte treten das Gesetz vom 16. Dezember 1886
(Seite 336 des Regierungsblattes) und die zu seiner Ausführung erlassenen
Bestimmungen außer Kraft.
Das Staatsministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatssiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Wartburg, den 28. April 1904.
Willhelm Ernst.
Rothe. v. Wurmb. Hunnius.