Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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SI. 
Innerhalb des Gemeindebezirks der Stadt Weimar darf das Schlachten von 
Rindvieh, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren, Mauleseln 
und Hunden, deren Fleisch zum Genuß für Menschen verwendet werden soll, und 
zwar ohne Rücksicht darauf, ob das Schlachten gewerbsmäßig oder nicht gewerbs— 
mäßig betrieben wird, nur in dem städtischen Schlachthofe vorgenommen werden. 
Der Großherzogliche Bezirksdirektor kann von dieser Bestimmung in solchen 
Fällen befreien, in welchen es sich um ein alleinstehendes und vom Schlachthof 
entferntes Gebäude oder Gehöfte handelt und Sicherheit geboten wird, daß das in 
diesen Gebäuden geschlachtete Vieh nur in der eigenen Wirtschaft verwendet wird. 
Die Befreiung wird nur auf Widerruf erteilt. 
8 2. 
In Fällen der Notschlachtung (siehe § 1 des Reichsgesetzes, betreffend die 
Schlachtvieh= und Fleischbeschaun vom 3. Juni 1900) hat der Besitzer des Tieres 
dafür Sorge zu tragen, daß der Schlachthofinspektor, eventuell dessen Vertreter 
sofort benachrichtigt wird. Dieser hat dann über die Verwendbarkeit oder Ver- 
nichtung sowie über die Zulässigkeit des Schlachtens außerhalb des Schlachthofes 
zu entscheiden. Dem Besitzer des Tieres steht das Recht zu, Widerspruch gegen 
die von dem Schlachthofinspektor oder dessen Vertreter angeordnete Vernichtung 
bei dem Gemeindevorstande zu erheben, welcher nach Gehör eines nicht im 
Schlachthofe angestellten Tierarztes mit Vorbehalt des Instanzenzugs entscheidet. 
83. 
Die nachstehenden, mit dem Schlachten in unmittelbarem Zusammenhang 
stehenden Verrichtungen als: das Abhäuten und Ausweiden des geschlachteten 
Viehes, das Reinigen der Gedärme und Eingeweide, das Brühen, das Ent— 
haaren und die Verwertung des Blutes, soweit es nicht zur Wurstfabrikation 
gebraucht wird, dürfen, und zwar auch dann, wenn nach § 2 das Schlachten 
außerhalb des Schlachthofes stattgefunden hat, nur im Schlachthofe vorgenommen 
werden, ausgenommen die Fälle, in denen das Schlachten nach § 2 außerhalb des 
Schlachthofes gestattet worden ist und der Schlachthofinspektor oder dessen Ver- 
treter auch die Vornahme der mit dem Schlachten in unmittelbarem Zusammen- 
hang stehenden Verrichtungen außerhalb des Schlachthofes für zulässig erklärt 
hat. Die Kälber und Ziegen dürfen, nachdem sie vollständig ausgeschlachtet 
und gereinigt sind, in den Häuten aus dem Schlachthofe entfernt werden.
	        
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