80
SI.
Innerhalb des Gemeindebezirks der Stadt Weimar darf das Schlachten von
Rindvieh, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren, Mauleseln
und Hunden, deren Fleisch zum Genuß für Menschen verwendet werden soll, und
zwar ohne Rücksicht darauf, ob das Schlachten gewerbsmäßig oder nicht gewerbs—
mäßig betrieben wird, nur in dem städtischen Schlachthofe vorgenommen werden.
Der Großherzogliche Bezirksdirektor kann von dieser Bestimmung in solchen
Fällen befreien, in welchen es sich um ein alleinstehendes und vom Schlachthof
entferntes Gebäude oder Gehöfte handelt und Sicherheit geboten wird, daß das in
diesen Gebäuden geschlachtete Vieh nur in der eigenen Wirtschaft verwendet wird.
Die Befreiung wird nur auf Widerruf erteilt.
8 2.
In Fällen der Notschlachtung (siehe § 1 des Reichsgesetzes, betreffend die
Schlachtvieh= und Fleischbeschaun vom 3. Juni 1900) hat der Besitzer des Tieres
dafür Sorge zu tragen, daß der Schlachthofinspektor, eventuell dessen Vertreter
sofort benachrichtigt wird. Dieser hat dann über die Verwendbarkeit oder Ver-
nichtung sowie über die Zulässigkeit des Schlachtens außerhalb des Schlachthofes
zu entscheiden. Dem Besitzer des Tieres steht das Recht zu, Widerspruch gegen
die von dem Schlachthofinspektor oder dessen Vertreter angeordnete Vernichtung
bei dem Gemeindevorstande zu erheben, welcher nach Gehör eines nicht im
Schlachthofe angestellten Tierarztes mit Vorbehalt des Instanzenzugs entscheidet.
83.
Die nachstehenden, mit dem Schlachten in unmittelbarem Zusammenhang
stehenden Verrichtungen als: das Abhäuten und Ausweiden des geschlachteten
Viehes, das Reinigen der Gedärme und Eingeweide, das Brühen, das Ent—
haaren und die Verwertung des Blutes, soweit es nicht zur Wurstfabrikation
gebraucht wird, dürfen, und zwar auch dann, wenn nach § 2 das Schlachten
außerhalb des Schlachthofes stattgefunden hat, nur im Schlachthofe vorgenommen
werden, ausgenommen die Fälle, in denen das Schlachten nach § 2 außerhalb des
Schlachthofes gestattet worden ist und der Schlachthofinspektor oder dessen Ver-
treter auch die Vornahme der mit dem Schlachten in unmittelbarem Zusammen-
hang stehenden Verrichtungen außerhalb des Schlachthofes für zulässig erklärt
hat. Die Kälber und Ziegen dürfen, nachdem sie vollständig ausgeschlachtet
und gereinigt sind, in den Häuten aus dem Schlachthofe entfernt werden.