Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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8 4. 
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden mit Geldstrafe 
bis zu 150 MA oder entsprechender Haft bestraft. 
85. 
Die für die Benutzung des städtischen Schlachthofes und für die Arbeiten 
seiner Beamten zu entrichtenden Gebühren werden vom Gemeinderat festgesetzt. 
86. 
Das Ortsgesetz vom 19. Februar 1902, Regierungsblatt S. 47, wird 
aufgehoben. 
87. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Veröffentlichung in Kraft. 
Zu Urkund dessen ist dieses Ortsgesetz von Uns Höchsteigenhändig voll— 
zogen und mit Unserem Staatssiegel versehen worden. 
Ettersburg, den 30. Mai 1904. 
Wilhelm Ernst. 
sothe. v. Wurmb. Hunnius. 
  
Ministerialbekanntmachungen. 
I54) 1. Unter Bezug auf die Bekanntmachung vom 12. November 1903 — 
Regierungsblatt S. 198 — wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht, 
daß die Landwirtschaftliche Feuer-Bersicherungs-Genossenschaft zu Dresden mit 
Rücksicht auf den geringen Umfang ihrer Geschäfte im Großherzogtum bis auf 
weiteres von der Bestellung eines Hauptbevollmächtigten im Großherzogtum 
entbunden worden ist. 
Weimar, den 30. Mai 1904. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt.
	        
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