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Aulage A.
Auszug
aus den Verordnungen vom 31. Mai 1897 (Reichs-Gesetzblatt S. 459) und vom
17. Febrnar 1904 (Reichs-Gesetzblatt S. 62) über die Beschäftigung jugendlicher
Arbeiter in Werkstätten der Kleider= und Wäschekonfektion.
Die folgenden Bestimmungen finden Anwendung auf alle Werkstätten,
in denen
1. die Anfertigung oder Bearbeitung von Männer= und Knabenkleidern (Röcken,
Hosen, Westen, Mänteln und dergleichen) im großen erfolgt,
2. Frauen= und Kinderkleidung (Mäntel, Kleider, Umhänge und dergleichen)
im großen oder auf Bestellung nach Maß für den persönlichen Bedarf der
Besteller angefertigt oder bearbeitet wird,
3. Frauen= und Kinderhüte besetzt (garniert) werden,
4. die Anfertigung oder Bearbeitung von bunter und weißer Wäsche im großen
erfolgt, sofern nicht etwa der Arbeitgeber ausschließlich Personen beschäftigt,
die zu seiner Familie gehören (88§ 1l, 8):
I. Kinder unter 13 Jahren dürfen nicht beschäftigt werden (§ 2 Abs. 1).
II. Kinder über 13 Jahre dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie nicht
mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind (§2 Abs. 1).
III. Wer Kinder unter 14 Jahren oder junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren
beschäftigen will, muß hiervon der Ortspolizeibehörde vorher unter An-
gabe der Werkstätte schriftlich Anzeige machen (§ 5 Abf. 1).
IV. In jedem Arbeitsraum, in dem jugendliche Arbeiter unter 16 Jahren
beschäftigt werden, muß an einer in die Augen fallenden Stelle ein
Verzeichnis der darin beschäftigten jugendlichen Arbeiter unter Angabe
des Beginnes und Endes der Arbeitszeit und des Beginnes und Endes
der Pausen ausgehängt sein (§5 5 Abs. 2).
V. Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht länger als 6 Stunden, junge Leute
zwischen 14 und 16 Jahren dürfen nicht länger als 10 Stunden täglich
beschäftigt werden (§ 2 Abs. 2, 3).