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Die Arbeitsstunden aller Arbeiter unter 16 Jahren dürfen nicht vor
fünfeinhalb Uhr morgens beginnen und nicht über achteinhalb Uhr abends
dauern (§ 3 Abs. 1). Die Arbeiterinnen unter 16 Jahren dürfen
überdies am Sonnabend sowie an Vorabenden der Festtage nicht nach
fünfeinhalb Uhr nachmittags beschäftigt werden (§ 4 Abs. 1).
VI. Zwischen den Arbeitsstunden müssen allen Arbeitern unter 16 Jahren
regelmäßige Pansen gewährt werden. Für solche, die nur sechs Stunden
täglich beschäftigt werden, muß die Pause mindestens eine halbe Stunde
betragen. Den übrigen jugendlichen Arbeitern muß mindestens mittags
eine einstündige sowie vormittags und nachmittags je eine halbstündige
Pause gewährt werden. Eine Vor= und Nachmittagspause brancht
nicht gewährt zu werden, wenn entweder mittags eine einundeinhalb-
stündige Pause gewährt wird, oder die jugendlichen Arbeiter täglich
nicht länger als acht Stunden beschäftigt werden und die Dauer ihrer
durch eine Pause nicht unterbrochenen Arbeitszeit am Vor= und Nach-
mittage je vier Stunden nicht übersteigt (§ 3 Abs. 1).
VII. Während der Pausen darf den Arbeitern unter 16 Jahren eine Beschäfti-
gung im Betrieb überhaupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeits-
räumen nur dann gestattet werden, wenn in denselben diejenigen Teile
des Betriebes, in denen jugendliche Arbeiter beschäftigt sind, für die
Zeit der Pausen völlig eingestellt werden, oder wenn der Aufenthalt
im Freien nicht tunlich ist und andere geeignete Aufenthaltsräume
ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten nicht beschafft werden können
(§ 3 Abs. 2).
VIII. An Sonn= und Festtagen, sowie während der von dem ordentlichen Seel-
sorger für den Katechumenen= und Koufirmanden-, Beicht= und Kommunion=
unterricht bestimmten Stunden dürfen Arbeiter unter 16 Jahren nicht
beschäftigt werden (§ 3 Abf. 3).
In jedem Werkstattraume, wo Arbeiter unter 16 Jahren beschäftigt
werden, ist eine Tafel, die diesen Auszug in deutlicher Schrift enthält, aus-
zuhängen (§ 5 Abf. 2).
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