Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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Die Arbeitsstunden aller Arbeiter unter 16 Jahren dürfen nicht vor 
fünfeinhalb Uhr morgens beginnen und nicht über achteinhalb Uhr abends 
dauern (§ 3 Abs. 1). Die Arbeiterinnen unter 16 Jahren dürfen 
überdies am Sonnabend sowie an Vorabenden der Festtage nicht nach 
fünfeinhalb Uhr nachmittags beschäftigt werden (§ 4 Abs. 1). 
VI. Zwischen den Arbeitsstunden müssen allen Arbeitern unter 16 Jahren 
regelmäßige Pansen gewährt werden. Für solche, die nur sechs Stunden 
täglich beschäftigt werden, muß die Pause mindestens eine halbe Stunde 
betragen. Den übrigen jugendlichen Arbeitern muß mindestens mittags 
eine einstündige sowie vormittags und nachmittags je eine halbstündige 
Pause gewährt werden. Eine Vor= und Nachmittagspause brancht 
nicht gewährt zu werden, wenn entweder mittags eine einundeinhalb- 
stündige Pause gewährt wird, oder die jugendlichen Arbeiter täglich 
nicht länger als acht Stunden beschäftigt werden und die Dauer ihrer 
durch eine Pause nicht unterbrochenen Arbeitszeit am Vor= und Nach- 
mittage je vier Stunden nicht übersteigt (§ 3 Abs. 1). 
VII. Während der Pausen darf den Arbeitern unter 16 Jahren eine Beschäfti- 
gung im Betrieb überhaupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeits- 
räumen nur dann gestattet werden, wenn in denselben diejenigen Teile 
des Betriebes, in denen jugendliche Arbeiter beschäftigt sind, für die 
Zeit der Pausen völlig eingestellt werden, oder wenn der Aufenthalt 
im Freien nicht tunlich ist und andere geeignete Aufenthaltsräume 
ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten nicht beschafft werden können 
(§ 3 Abs. 2). 
VIII. An Sonn= und Festtagen, sowie während der von dem ordentlichen Seel- 
sorger für den Katechumenen= und Koufirmanden-, Beicht= und Kommunion= 
unterricht bestimmten Stunden dürfen Arbeiter unter 16 Jahren nicht 
beschäftigt werden (§ 3 Abf. 3). 
In jedem Werkstattraume, wo Arbeiter unter 16 Jahren beschäftigt 
werden, ist eine Tafel, die diesen Auszug in deutlicher Schrift enthält, aus- 
zuhängen (§ 5 Abf. 2). 
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