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Aulage B.
Auszug
aus den Verordnungen vom 31. Mai 1897 (Reichs-Gesetzblatt S. 459) und vom
17. Februar 1904 (Reichs-Gesetzblatt S. 62) über die Beschäftigung von Arbeiterinnen
über 16 Jahre in Werkstätten der Kleider= und Wäschekonfektion.
Die folgenden Bestimmungen finden Anwendung auf alle Werkstätten, in
denen:
1. die Anfertigung oder Bearbeitung von Männer= und Knabenkleidern (Röcken,
Hosen, Westen, Mänteln und dergleichen) im großen erfolgt,
2. Frauen= und Kinderkleidung (Mäntel, Kleider, Umhänge und dergleichen)
im großen oder auf Bestellung nach Maß für den persönlichen Bedarf der
Besteller angefertigt oder bearbeitet wird,
3. Frauen= und Kinderhüte besetzt (garniert) werden,
4. die Anfertigung oder Bearbeitung von weißer und bunter Wäsche im großen
erfolgt,
sofern nicht etwa der Arbeitgeber ausschließlich Personen beschäftigt, die zu seiner
Familie gehören (§ 1, 8):
II.
III.
Wer Arbeiterinnen über 16 Jahre beschäftigen will, muß hiervon der
Ortspolizeibehörde vorher unter Angabe der Werkstätte schriftliche Anzeige
machen (85 Abs. 1).
Arbeiterinnen über 16 Jahre dürfen nicht länger als 11 Stunden täglich,
an Vorabenden der Sonn= und Festtage nicht länger als 10 Stunden täglich,
beschäftigt werden (§ 4 Abs. 2).
Die Arbeitsstunden dürfen nicht in der Nachtzeit zwischen 8½⅛ Uhr
abends und 5⅛½ Uhr morgens fallen. Am Sonnabend, sowie an Vor-
abenden der Festtage ist die Beschäftigung nach 5⅞ Uhr nachmittags
verboten (§ 4 Abs. 1).
Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens
einstündige Mittagspause gewährt werden (§ 4 Abs. 3).