Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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Arbeiterinnen über 16 Jahre, die ein Hauswesen zu besorgen 
haben, sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu 
entlassen, sofern dieselbe nicht mindestens ein und eine halbe Stunde' 
beträgt (Gew.O. § 137 Abf. 4). 
IV. Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft über- 
haupt nicht und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt 
werden, wenn das Zengnis eines approbierten Arztes dies für zulässig 
erklärt (§ 4 Abf. 5). 
V. Uber die in Ziffer IlI festgesetzte Zeit hinaus dürfen Arbeiterinnen über 
16 Jahre an sechzig Tagen im Jahre beschäftigt werden. Diese Be- 
schäftigung darf 13 Stunden täglich nicht überschreiten und nicht länger 
als bis 10 Uhr abends dauern (8§6 Abs. 1). 
Hierbei kommt jeder Tag in Anrechnung, an dem auch nur eine 
Arbeiterin über die zulässige Dauer der Arbeitszeit hinaus beschäftigt 
wird (§ 6 Abs. 2). 
VI. Gewerbetreibende, die Arbeiterinnen über 16 Jahre auf Grund der 
vorstehenden Bestimmungen über die in Ziffer lI festgesetzte Zeit hinaus 
beschäftigen, sind verpflichtet, an einer in die Augen fallenden Stelle 
der Werkstätte eine Tafel auszuhängen, auf der jeder Tag, an dem Uber- 
arbeit stattfindet, vor Begiun der Uberarbeit einzutragen ist (§ 6 Abs. 3). 
In jedem Arbeitsraume, wo Arbeiterinnen über 16 Jahre beschäftigt werden, 
ist eine Tafel, die diesen Auszug in deutlicher Schrift enthält, auszuhängen 
(§ 5 Abs. 2). 
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