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bearbeiteten Bruchsteinen hergestellt werden. Eiserne Konstruktionsteile sind
glutsicher einzuhüllen.
83.
Das Kellergeschoß ist vom Erdgeschoß durch massive Decken und Wände
zu trennen. Offnungen in den Decken sind unzulässig. Die in den Innen-
wänden notwendigen Offnungen sind feuersicher zu schließen. Schaufenster,
die im Kellergeschoß angebracht werden, sind gegen die Innenräume feuersicher
abzuschließen.
84.
Das Kellergeschoß ist durch massive Mauern in einzelne Abteilungen zu
teilen, deren Grundfläche 500 qm nicht übersteigt. Jede Abteilung muß 2 Zu-
gänge erhalten, die entweder unmittelbar oder durch einen mit massiven Mauern
eingefaßten Kellerflur in nicht überdeckte Höfe oder auf die Straße ausmünden.
Die Flügel der in den Manern befindlichen Türen müssen nach außen
derartig aufschlagen, daß der Verkehr im Flur oder in den Treppenräumen
nicht beeinträchtigt wird.
§ 5.
Die Maschinen= und Heizräume sind von den übrigen Kellerräumen durch
massive Wände zu trennen.
86.
Die Haupttreppen des Gebäudes sind aus Stein herzustellen. Das Treppen—
haus ist durch massive Wände nach außen und nach den Verkaufsräumen ab—
zuschließen. Die erforderlichen Türöffnungen sind durch feuersichere Türen zu
verschließen.
Die Treppen sind so anzulegen, daß von jedem, dem Aufenthalt oder
Verkehr von Menschen dienenden Punkt eine Treppe auf höchstens 25 m Ent-
fernung erreicht werden kann. Die Breite der Treppen wird unter Berück-
sichtigung des zu erwartenden Verkehrs von der Ortspolizeibehörde festgesetzt.
Die Treppenhäuser sind mit Vorrichtungen zu versehen, die eine wirksame
Entlüftung sicher stellen und vom Erdgeschoß aus bedient werden können.
§ 7.
Die Geschosse, in denen sich Verkaufsräume befinden, sind durch feuer-
sichere Decken von einander und von den darüber liegenden Geschossen zu trennen.