Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

94 
Ausschmückungen an und auf den Treppen und im Treppenhaus müssen 
aus feuersicherem Material hergestellt sein. 
Verschläge unter den Treppen dürfen nicht zur Aufbewahrung brennbarer 
Gegenstände benutzt werden. 
* 12. 
Die Vorschriften des § 11 Abs. 1 und 2 finden auf Korridore, die die 
Verbindung zwischen der Treppe und den Verkaufsräumen bewirken, entsprechende 
Anwendung. 
8 13. 
Die für die Käufer bestimmten Gänge im Innern der Verkaufsräume 
sollen tunlichst in gerader Richtung auf die die Verbindung des Verkaufsraums 
mit dem Treppenhaus vermittelnde Tür führen. 
Vor den Türen und Ausgängen dürfen Verkaufstische oder sonstige die 
rasche Entleerung beeinträchtigende Gegenstände nicht aufgestellt werden. 
§ 14. 
Sind Deckendurchbrechungen (§ 7 Abs. 2) hergestellt, so muß hinter den 
durchbrochenen Brüstungen der Galerien ein mindestens 1 in breiter Raum 
von allen Gegenständen frei bleiben. 
Brennbare Gegenstände, abgesehen von Auslage= und Geschäftstischen und 
start verglasten Schaukasten, dürfen innerhalb 2 m von der Brüstung nicht 
aufgestellt werden. 
Sind die Offnungen feuersicher geschlossen, so können diese Maße auf 0,5 
bez. 1,5 n eingeschränkt werden. 
8 15. 
Die Lagerung brennbarer Stoffe darf nicht höher als 1,5 in unter der 
Decke erfolgen. 
Leicht verbrennliche Abfälle dürfen in den Verkaufs= und Betriebsräumen 
nicht angehäuft werden. 
8 16. 
Die Ausgänge sind als solche durch Schilder mit großer Schrift kenntlich 
zu machen. Soweit nach dem Ermessen der Polizeibehörde erforderlich, sind 
die nächsten Wege zu ihnen durch Pfeile zu bezeichnen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.