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Sämtliche der Entleerung der Verkaufsräume dienenden Türen müssen
nach außen aufschlagen und so eingerichtet sein, daß die Türflügel in ge-
öffnetem Zustand den Verkehr in den Korridoren, Treppenräumen usw. nicht
behindern.
Die Verschlüsse der Türen müssen von innen leicht zu öffnen sein.
Vorhänge an den nach den Treppen und Ausgängen führenden Türen
sind unzulässig, doch kann das Anbringen von Windfängen gestattet werden.
Die Türen sind mit einer Notbeleuchtung zu versehen, die bei eintretender
Dunkelheit in Betrieb zu setzen ist.
§ 17.
Die Verwendung von Mineralölen zur Beleuchtung der Verkaufsräume
ist unzulässig.
In Betriebs= und Lagerräumen, in denen leicht brennbare Stoffe nicht
lagern, ist die Verwendung von Mineralölen der Klasse III der Ministerial-
verordnung vom 21. Oktober 1903 gestattet, doch ist die Benutzung von Steh-
lampen verboten.
Hängelampen sind von brennbaren Gegenständen nach oben wenigstens
1 m, unterhalb und seitlich wenigstens 0,30 m entfernt zu halten.
8 18.
Gasleitungen müssen so eingerichtet sein, daß sie auch außerhalb des
Gebändes leicht abgestellt werden können.
Die Gasmesser dürfen nicht unter Treppen aufgestellt werden. Bewegliche
Gasarme sind nicht zulässig.
Hinsichtlich der Entfernung der Gasbeleuchtungskörper von brennbaren
Gegenständen gelten die Vorschriften in § 17 Abs. 3 dieser Verordunung.
819.
Freiliegende elektrische Leitungen müssen bis zur Decke in Isolierrohr
mit Metallüberzug verlegt oder durch sonstige Schutzverkleidungen, die der Luft
den Zutritt gestatten, gegen Beschädigung besonders gesichert werden. Durch
die Polizeibehörde (§§ 1, 2 Ziffer 2 der Ministerialverordnung vom 8. Januar
1896) kann eine gleiche Sicherung der Leitungen unter der Decke vorgeschrieben
werden.