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Elektrische Beleuchtungskörper dürfen nicht in der Nähe leicht brennbarer
Stoffe angebracht oder von solchen Stoffen umhüllt werden.
Glühlampen, die in der Nähe brennbarer Stoffe sich befinden, oder von
solchen Stoffen berührt werden, sind durch eine zweite Glocke oder in gleich-
wirkender Weise zu sichern.
Bogenlampen müssen mit metallenen Aschentellern von mindestens 10 cim
Durchmesser versehen sein, die das Herabfallen der Aschenteilchen hindern.
Bei Bogenlampen mit eingeschlossenen Lichtbogen sind besondere Aschen-
teller nicht erforderlich.
Weitere Sicherungen vorzuschreiben, bleibt der Polizeibehörde vorbehalten.
Die elektrische Anlage ist jährlich einmal einer Untersuchung durch einen
Sachverständigen zu unterziehen. Uber die Untersuchung und deren Ergebnis
ist von dem Sachverständigen ein Zeugnis auszustellen, das der Polizeibehörde
einzureichen ist. Der der Behörde zu erbringende Nachweis der Untersuchung
und der ordnungsmäßigen Einrichtung der Leitung liegt dem Geschäftsinhaber ob.
8 20.
Die in § 16 Abs. 5 vorgeschriebene Notbeleuchtung ist durch Kerzen,
Ollampen, oder solche elelktrische Lampen, die durch eine besondere Betriebs-
quelle gespeist werden, zu bewirken.
8 21.
Die Beleuchtung der Schaufenster darf nur von der Straße oder in der
Weise erfolgen, daß sich zwischen den Schaufenstern und den Beleuchtungs—
körpern nebst Leitungen eine starke Glasscheibe befindet. Leitungen oder Be—
leuchtungskörper im Innern der Schaufenster sind unzulässig.
Bei Schaufenstern, welche feuersicher gegen die Innenräume abgeschlossen
sind, können in dem obersten, von brennbaren Stoffen freien Teile Glühlampen
und elektrische Leitungen zugelassen werden; die Glühlampen müssen jedoch eine
besondere Schutzglocke erhalten und die Leitungen in Rohre verlegt werden.
8 22.
Die Verwendung eiserner Ofen ist unzulässig.
Kachel= oder Ziegelsteinöfen müssen von außen oder von wenigstens 50 cm
tiefen, mit feuersicheren Türen geschlossenen Vorgelegen aus geheizt werden.