Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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Die Abführung des Nauches von den Ofen zu den Schornsteinen darf nur 
durch gemauerte Kanäle erfolgen. 
Gasöfen dürfen in Räumen, in denen breunbare Stoffe aufbewahrt werden, 
nicht aufgestellt werden. Soweit ihre Aufstellung zulässig ist, müssen sie durch 
unbewegliche feste Rohre mit der Gasleitung verbunden werden. 
Gaskocher, Gasplätteinrichtungen usw. dürfen mit der Leitung durch 
Gummischläuche verbunden werden, die mit Metall oder Asbest umsponnen sind, 
und an den Hähnen oder Stutzen durch eine Verschraubung oder Drahtverband 
befestigt sind. 
Kanäle für Leitungen heißer Luft sind durchweg mit feuersicherem Material 
zu umschließen und so anzulegen, daß sie von Staub gereinigt werden können. 
Heizkörper und Heizrohre sind gegen Berührung mit brennbaren Gegenständen 
abzuschließen. 
Zum Verkauf gestellte Beleuchtungsgegenstände, Kocheinrichtungen und der- 
gleichen dürfen zu probeweisem Gebrauch nur in besonderen RNäumen vorge- 
führt werden. 
8 24. 
Tabakrauchen ist in den Verkaufs- und Lagerräumen sowie in den sonstigen 
Betriebsstätten nicht gestattet. Dieses Verbot ist durch Anschläge in aus— 
reichender Zahl und Größe mit deutlicher Aufschrift kenntlich zu machen. 
8 25. 
Die Ortspolizeibehörde ist ermächtigt, die Anschaffung und Bereithaltung 
von Feuerlöscheinrichtungen vorzuschreiben. Ebenso kann die Anlegung eines 
Feuermelders und einer Alarmvorrichtung gefordert werden. 
8 26. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden, so— 
weit sie nicht nach anderen Bestimmungen strafbar sind, mit Geldstrafe bis zu 
60 M, an deren Stelle im Falle der Unbeibringlichkeit Haft bis zu 14 Tagen 
tritt, bestraft. 
§ 27. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
	        
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