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Die Abführung des Nauches von den Ofen zu den Schornsteinen darf nur
durch gemauerte Kanäle erfolgen.
Gasöfen dürfen in Räumen, in denen breunbare Stoffe aufbewahrt werden,
nicht aufgestellt werden. Soweit ihre Aufstellung zulässig ist, müssen sie durch
unbewegliche feste Rohre mit der Gasleitung verbunden werden.
Gaskocher, Gasplätteinrichtungen usw. dürfen mit der Leitung durch
Gummischläuche verbunden werden, die mit Metall oder Asbest umsponnen sind,
und an den Hähnen oder Stutzen durch eine Verschraubung oder Drahtverband
befestigt sind.
Kanäle für Leitungen heißer Luft sind durchweg mit feuersicherem Material
zu umschließen und so anzulegen, daß sie von Staub gereinigt werden können.
Heizkörper und Heizrohre sind gegen Berührung mit brennbaren Gegenständen
abzuschließen.
Zum Verkauf gestellte Beleuchtungsgegenstände, Kocheinrichtungen und der-
gleichen dürfen zu probeweisem Gebrauch nur in besonderen RNäumen vorge-
führt werden.
8 24.
Tabakrauchen ist in den Verkaufs- und Lagerräumen sowie in den sonstigen
Betriebsstätten nicht gestattet. Dieses Verbot ist durch Anschläge in aus—
reichender Zahl und Größe mit deutlicher Aufschrift kenntlich zu machen.
8 25.
Die Ortspolizeibehörde ist ermächtigt, die Anschaffung und Bereithaltung
von Feuerlöscheinrichtungen vorzuschreiben. Ebenso kann die Anlegung eines
Feuermelders und einer Alarmvorrichtung gefordert werden.
8 26.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden, so—
weit sie nicht nach anderen Bestimmungen strafbar sind, mit Geldstrafe bis zu
60 M, an deren Stelle im Falle der Unbeibringlichkeit Haft bis zu 14 Tagen
tritt, bestraft.
§ 27.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.