Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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Auf bereits bestehende oder baupolizeilich genehmigte Geschäftshäuser 
finden die Vorschriften der 88 2—10 keine Anwendung, solange nicht ein 
Neubau oder ein einem Neubaun gleicher Umban erfolgt. 
Weitere Anforderungen, die in allgemeinen oder örtlichen Polizeiverord- 
nungen hinsichtlich der Feuersicherheit der Gebände gestellt werden, werden durch 
diese Verordnung nicht berührt. 
Weimar, am 22. Juni 1904. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
Ministerialbekanntmachung. 
(64 Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 18. Februar 1897 
(Regierungsblatt S. 19) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß 
die Norddeutsche Viehversicherungsgesellschaft a. G., früher in Schwerin i. M., 
jetzt in Hamburg, mit Rücksicht auf den geringen Umfang ihrer Geschäfte im 
Großherzogtum bis auf weiteres von der Bestellung eines Hauptbevollmächtigten 
im Großherzogtum entbunden worden ist. 
Weimar, den 10. Juni 1904. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
Weimar. — Hos- Buchdruckerei.
	        
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