Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

107 
e) In gemischten Telegrammen werden die Textwörter in offener Sprache folgender- 
maßen gezählt: Ist der Text des gemischten Telegramms aus Wörtern der offenen und 
der verabredeten Sprache zusammengesetzt, so gelten die Textwörter in offener Sprache bis 
zu 10 Buchstaben für je ein Taxwort; bei längeren Wörtern wird jede folgende Reihe 
von 10 Buchstaben oder der etwaige Überschuß für ein weiteres Taxwort gerechnet. Wenn 
das gemischte Telegramm außerdem chiffrierte Stellen enthält, so werden diese nach den 
Bestimmungen unter h gezählt. 
Enthält das gemischte Telegramm nur Stellen in offener und solche in chiffrierter 
Sprache, so werden die in offener Sprache abgefaßten Stellen den Bestimmungen unter e, 
die in chiffrierter Sprache abgefaßten den Vorschriften unter h entsprechend gezählt. 
) Als je ein Wort werden gegählt: 
1. in der Adresse: 
u) der Name der Bestimmungsanstalt, mit Einschluß der etwaigen zusätzlichen Be- 
zeichnung, 
b) der Name des Bestimmungslandes oder der Unterabteilung des Gebiets, 
ohne Rücksicht auf die Zahl der zu ihrem Ausdruck gebrauchten Wörter und 
Buchstaben, unter der Bedingung, daß diese Wörter so geschrieben sind, wie sie 
in den amtlichen Vergeichnissen der Telegraphenanstalten erscheinen, 
2. alle einzeln stehenden Zeichen, Buchstaben oder Ziffern, 
3. das Unterstreichungszeichen, 
4. die Klammer (die beiden Zeichen, die sie bilden), 
5. die Anführungszeichen (die beiden Zeichen am Anfang und am Ende einer Stelle), 
6. die nach § 3, 1V zugelassenen Abkürzungen für die besonderen Angaben vor der Adresse. 
8) Die durch einen Apostroph getrennten oder durch einen Bindestrich verbundenen Wörter 
werden als eingelne Wörter gezählt. 
"h) Die Ziffer= oder Buchstabengruppen werden für so viele Wörter gezählt, als sie je 
5 Ziffern oder 5 Buchstaben enthalten, nebst einem Worte mehr für den Überschuß. Die- 
selbe Regel findet Anwendung auf die Zählung der Buchstaben= oder Ziffergruppen, die 
entweder als Handelsmarken oder in den Seetelegrammen angewandt werden (val. S§ 2, 1 
und 15, ). 
i) Es werden als eine Ziffer oder ein Buchstabe in der Gruppe, in der sie vorkommen, ge- 
zählt: die Punkte, Kommas, Bindestriche und Bruchstriche, ebenso jeder Buchstabe, der 
den Ziffern angehängt wird, um sie als Ordnungszahlen zu bezeichnen, sowie den Ziffern 
angehängte Buchstaben, die zur Angabe der Wohnungsnummer in einer Adresse dienen. 
In gleicher Weise wird bei der Taxierung der von Grundzahlen abgeleiteten Wörter 
„Neunziger, „ Tausender# u# w. verfahren, wenn sie in Ziffern mit beigefügten Buchstaben 
geschrieben sind, z. B. »Mer«, »1000er«. 
k) Sprachwidrige Zusammenziehungen oder Veränderungen von Wörtern werden nicht zu- 
gelassen. Es dürfen jedoch die Namen von Städten und Ländern, die Geschlechtsnamen 
derselben Person, die Namen von Orten, Plätzen, Boulevards, Straßen und andere Be- 
1904 20
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.