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e) In gemischten Telegrammen werden die Textwörter in offener Sprache folgender-
maßen gezählt: Ist der Text des gemischten Telegramms aus Wörtern der offenen und
der verabredeten Sprache zusammengesetzt, so gelten die Textwörter in offener Sprache bis
zu 10 Buchstaben für je ein Taxwort; bei längeren Wörtern wird jede folgende Reihe
von 10 Buchstaben oder der etwaige Überschuß für ein weiteres Taxwort gerechnet. Wenn
das gemischte Telegramm außerdem chiffrierte Stellen enthält, so werden diese nach den
Bestimmungen unter h gezählt.
Enthält das gemischte Telegramm nur Stellen in offener und solche in chiffrierter
Sprache, so werden die in offener Sprache abgefaßten Stellen den Bestimmungen unter e,
die in chiffrierter Sprache abgefaßten den Vorschriften unter h entsprechend gezählt.
) Als je ein Wort werden gegählt:
1. in der Adresse:
u) der Name der Bestimmungsanstalt, mit Einschluß der etwaigen zusätzlichen Be-
zeichnung,
b) der Name des Bestimmungslandes oder der Unterabteilung des Gebiets,
ohne Rücksicht auf die Zahl der zu ihrem Ausdruck gebrauchten Wörter und
Buchstaben, unter der Bedingung, daß diese Wörter so geschrieben sind, wie sie
in den amtlichen Vergeichnissen der Telegraphenanstalten erscheinen,
2. alle einzeln stehenden Zeichen, Buchstaben oder Ziffern,
3. das Unterstreichungszeichen,
4. die Klammer (die beiden Zeichen, die sie bilden),
5. die Anführungszeichen (die beiden Zeichen am Anfang und am Ende einer Stelle),
6. die nach § 3, 1V zugelassenen Abkürzungen für die besonderen Angaben vor der Adresse.
8) Die durch einen Apostroph getrennten oder durch einen Bindestrich verbundenen Wörter
werden als eingelne Wörter gezählt.
"h) Die Ziffer= oder Buchstabengruppen werden für so viele Wörter gezählt, als sie je
5 Ziffern oder 5 Buchstaben enthalten, nebst einem Worte mehr für den Überschuß. Die-
selbe Regel findet Anwendung auf die Zählung der Buchstaben= oder Ziffergruppen, die
entweder als Handelsmarken oder in den Seetelegrammen angewandt werden (val. S§ 2, 1
und 15, ).
i) Es werden als eine Ziffer oder ein Buchstabe in der Gruppe, in der sie vorkommen, ge-
zählt: die Punkte, Kommas, Bindestriche und Bruchstriche, ebenso jeder Buchstabe, der
den Ziffern angehängt wird, um sie als Ordnungszahlen zu bezeichnen, sowie den Ziffern
angehängte Buchstaben, die zur Angabe der Wohnungsnummer in einer Adresse dienen.
In gleicher Weise wird bei der Taxierung der von Grundzahlen abgeleiteten Wörter
„Neunziger, „ Tausender# u# w. verfahren, wenn sie in Ziffern mit beigefügten Buchstaben
geschrieben sind, z. B. »Mer«, »1000er«.
k) Sprachwidrige Zusammenziehungen oder Veränderungen von Wörtern werden nicht zu-
gelassen. Es dürfen jedoch die Namen von Städten und Ländern, die Geschlechtsnamen
derselben Person, die Namen von Orten, Plätzen, Boulevards, Straßen und andere Be-
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