108
nennungen öffentlicher Wege, die Schiffsnamen, die in Buchstaben ausgeschriebenen ganzen
Zahlen, Brüche, Dezimalzahlen und gemischten Zahlen sowie die in der englischen und
französischen Sprache zugelassenen zusammengesetzten Wörter, für welche dies durch Vor-
legung eines Wörterbuchs nachgewiesen werden kann, als ein Wort ohne Apostroph oder
Bindestrich geschrieben werden.
1) Wenn die Aufgabeanstalt nach der Taxierung bemerkt, daß ein Telegramm, sei es unzu-
lässige Zusammenziehungen oder Veränderungen von Wörtern, sei es Ausdrücke oder
Wörter enthält, die, ohne die Bedingungen der offenen oder verabredeten Sprache zu er-
füllen, nach den Bestimmungen für diese Sprachen gezählt worden sind, so wendet sie
auf jene Ausdrücke oder Wörter zur Berechnung der vom Absender zu erhebenden Er-
gänzungsgebühr die Bestimmungen an, denen sie hätten unterworfen werden müssen. Die
Zusammenziehungen oder Veränderungen werden für so viele Wörter gezählt, als sie ent-
halten würden, wenn sie dem Brauche entsprechend geschrieben worden wären.
Ebenso verfährt die Aufgabeanstalt, wenn die Unregelmäßigkeiten ihr durch eine
Zwischenanstalt oder durch die Ankunftsanstalt angegeigt werden.
m) Die Wortzählung der Aufgabeanstalt ist für die Gebührenberechnung bei der Annahme
des Telegramms entscheidend.
87.
Gebühren für 1 Für das gewöhnliche Telegramm wird auf alle Entfernungen eine Gebühr von 5 Pf. für
Jewöhnliche jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 50 Pf. erhoben.
Telegramme. s-
«Für-gewöhnlicheStadttclcgrammc(TclegrammeanEmpfängcrimOrts-oder
Landbestellbezirke des Aufgabe-Postorts) wird eine Gebübr von 3 Pf. für jedes Wort, mindestens
jedoch der Betrag von 30 Pf. erhoben. Für Stadttelegramme nach dem Landbestellbezirke tritt
hiergu noch der wirklich erwachsende Botenlohn.
Für Telegramme nach dem Landbestellbezirke des Auflieferungsorts, die gegen die Gebühr
für Stadttelegramme und die wirklich entstehenden Botenkosten zur Beförderung durch Eilboten
ausgegeben, jedoch telegraphisch übermittelt worden sind, wird nachträglich die volle gewöhnliche
Telegrammgebühr berechnet. Zur Deckung des Unterschieds werden die vorausbezahlten oder hinter-
legten Botenkosten verwandt; der etwa verbleibende Betrag wird dem Absender erstattet, ein
eltwaiger Fehlbetrag aber von ihm eingegogen.
1l Für jedes bei einer Eisenbahn-Telegraphenstation aufgegebene Telegramm kann von den
Eisenbahnverwaltungen ein Zuschlag von 20 Pf. vom Absender erhoben werden. Außerdem sind die
Eisenbahn-Telegraphenstationen berechtigt, für jedes von ihnen bestellte Telegramm vom Empfänger
ein Bestellgeld von 20 zu erheben. Beides zusammen darf aber für die ausschließlich mit dem
Bahntelegraphen beförderten Telegramme nicht erhoben werden. Für diese Telegramme ist viel-
mehr nur die Erhebung der Bestellgebühr von 20 F zulässig.
I1V7 Die für den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande maßgebenden Tarife können bei
den Telegraphenanstalten eingesehen werden.
vV Ein bei Berechnung der Gebühren sich ergebender, durch 5 nicht teilbarer Pfennigbetrag
wird bis zu einem solchen aufwärts abgerundet.