Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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88. 
Der Absender eines Privattelegramms kann für dieses den Vorrang bei der Beförderung Dringende 
und der Bestellung vor den gewöhnlichen Privattelegrammen erlangen, wenn er das Wort Telegramme. 
„dringende oder abgekürzt die Bezeichnung = 1) = vor die Adresse setzt und die dreifache Gebühr 
eines gewöhnlichen Telegramms von gleicher Länge erlegt. Für dringende Telegramme wird demnach 
eine Gebühr von 15 Pf., bei Stadttelegrammen eine Gebühr von 9 Pf. für das Wort, mindestens 
jedoch der Betrag von 1.á 50 Fbg. von 90 F’erhoben (vgl. § 7). Der im § 7 unter uu an- 
gegebene Zuschlag für die bei einer Eisenbahn-Telegraphenstation aufgegebenen Telegramme kommt 
dagegen nur einfach — wie für gewöhnliche Telegramme — zur Erhebung. 
§9. 
1 Der Absender eines Telegramms kann die Antwort, die er von dem Empfänger verlangt,Bezahlte Ant- 
vorausbezahlen. Zu dem Zwecke hat er in der Urschrift vor der Adresse den Vermerk „Antwort wort. 
bezahlte oder = RI. — niederzuschreiben. Dieser Vermerk bedeutet, daß 10 Wörter für die Antwort 
im voraus bezahlt werden sollen. Wünscht der Absender mehr Wörter vorauszubezahlen, so hat 
er noch die Wortzahl hinzuzufügen, z. B.— RI’ 24 —. Weniger als 10 Wörter für die Antwort 
im voraus zu bezahlen, ist nicht zulässig. 
Der Absender, der eine dringende Antwort vorausbegahlen will, hat den unter Umständen 
durch die Angabe der Wortzahl zu ergänzenden Vermerk #dringende Antwort bezahlte oder 
= RI1) = vor der Adresse niederzuschreiben; es kommt alsdann die Gebühr eines dringenden 
Telegramms von entsprechender Wortzahl zur Erhebung. 
Die Vorausbegahlung einer Antwort ist auch bei Stadttelegrammen zugelassen. Die Ge- 
bühr wird nach den Säßen für derartige Telegramme berechuet. 
u Am Bestimmungsort übersendet die Ankunftsanstalt dem Empfänger mit der Telegramm- 
ausfertigung einen Schein, welcher dem Inhaber die Befugnis erteilt, in den Grenzen der voraus- 
bezahlten Gebühr ein Telegramm an eine beliebige Bestimmung innerhalb 6 Wochen, vom Tage 
der Ausstellung des Scheines ab gerechnet, unentgeltlich aufzugeben. 
zu Wenn die für ein Antwortstelegramm zu entrichtende Gebühr den vorausbegahlten Be- 
trag übersteigt, so ist der Mehrbetrag bar zu entrichten. Im entgegengesetzten Falle wird der 
Unterschied zwischen dem Werte des Antwortscheins und dem wirklich fälligen Gebührenbetrage 
dem Absender des Ursprungstelegramms auf Antrag erstattet, sofern der Unterschied mindestens 
80 F beträgt (vgl. § 21, ug). 
t Eine Rückzahlung der Antwortgebühr tritt ferner in den unter § 18 und § 21, ul. er- 
wähnten Fällen ein. 
810. 
Der Absender eines Telegramms hat die Befugnis, dessen Vergleichung zu verlangen. In Telegramme 
diesem Falle hat er vor der Adresse den Vermerk „Vergleichunge oder — #7= niederzuschreiben mit 
Das Telegramm ist dann von allen Anstalten, die bei seiner Beförderung mitwirken, vollständig ergieichung. 
zu vergleichen. 
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