Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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819. 
1 Die Telegramme werden bei der Aufnahme oder gleich nach der Ankunft bei der Be-Zustellung der 
stimmungsanstalt, wenn die offene Bestellung nicht ausdrücklich verlangt ist, verschlossen (vgl. unter v). Telegramme 
am Bestim- 
Sie werden, ihrer Adresse entsprechend, entweder nach der Wohnung, dem Geschäfts- ngeerte 
lokal 2c. des Empfängers bestellt oder weiterbefördert oder postlagernd, telegraphenlagernd oder 
bahnhoflagernd niedergelegt. Sie können den Empfängern auch mittels Fernsprechers oder Fern- 
druckers nach den hierüber erlassenen besonderen Bestimmungen übermittelt werden. Ferner dürfen 
Telegramme durch die bei einzelnen Postanstalten eingerichteten verschließbaren Abholungsfächer 
(Schließfächer) ausgegeben werden, wenn die Inhaber bei der überlassung der Schließfächer die 
Abholungserklärung auf Telegramme ausgedehnt haben. Staatstelegramme, dringende Telegramme, 
Telegramme mit Empfangsanzeige, Telegramme, für die Botenlohn vorausbezahlt ist, eigenhändig 
zu bestellende Telegramme sowie telegraphische Postanweisungen werden indes, der Erklärung des 
Empfängers ungeachtet, bestellt; dasselbe geschieht mit den Telegrammen, die nicht am Tage nach 
dem Eingang abgeholt worden sind. Telegramme, für die der Empfänger Gebühren zu entrichten 
hat, werden bei der Ausgabe durch die Schließfächer wie die mit Porto belasteten Postsendungen 
behandelt. (Wegen der Abholung von Telegrammen vgl. ferner auch § 16, Kl.) 
i Die Bestellung oder Weiterbeförderung der Telegramme geschieht mit tunlichster Be- 
schleunigung nach der Reihenfolge ihrer Aufnahme und ihres Nanges. Die mit dem besonderen 
Vermerk = — oder „Tagess versehenen Telegramme werden jedoch von 10 Uhr Abends bis 
6 Uhr Morgens nicht bestellt. 
!V Staats-, Dienst= und dringende Privattelegramme werden mit Vorrang vor anderen 
Telegrammen bestellt. 
Vv Die Aushändigung der Staatstelegramme und der Telegramme mit bezahlter Empfangs- 
anzeige erfolgt gegen Vollziehung eines Empfangsscheins. Zur Vollziehung des Empfangsscheins 
über ein an eine Behörde oder deren Vorstand gerichtetes Staatstelegramm kann, wenn nicht eine 
besondere schriftliche Verfügung darüber getroffen ist, nur der Vorstand der Behörde oder, in 
dessen Abwesenheit, sein Stellvertreter als berechtigt angesehen werden. 
VI Privattelegramme sowie die nicht an eine Behörde oder deren Vorstand gerichteten 
dienstlichen Telegramme werden dagegen im Falle der Abwesenheit des Empfängers an ein er- 
wachsenes Familienmitglied oder, wenn auch ein solches nicht zur Stelle ist, an die Geschäfts- 
gehilfen, die Dienerschaft, die Haus= oder Wirtsleute, den Türhüter des Gasthofs oder des Hauses 
bestellt, wenn der Empfänger für derartige Fälle nicht einen besonderen Bevollmächtigten der 
Telegraphenanstalt schriftlich namhaft gemacht oder der Absender durch den vor die Adresse ge- 
setzten Vermerk veigenhändig bestellené oder — MI— verlangt hat, daß die Zustellung nur zu 
Händen des Empfängers selbst stattfinden soll. 
Der Absender kann auch verlangen, daß das Telegramm offen bestellt wird; in diesem 
Falle muß vor der Adresse der Vermerk voffen bestellené oder = RO — stehen. 
Vu Befinden sich Privatbriefkasten oder Einwürfe an der Tür #2c. der Wohnung des 
Empfängers, so können die Telegramme, für welche Empfangsbescheinigungen nicht abzugeben sind, 
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