Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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abgefordert, so wird es vernichtet. In gleicher Weise wird mit Telegrammen verfahren, welche 
die Bezeichnung: »telegraphen-« oder »bahnhoflagernd« tragen; Telegramme mit dem Vermerk 
»postlagernd. in der Adresse werden einen Monat aufbewahrt. Für die Aufbewahrungsfristen 
von Seetelegrammen sind die Bestimmungen im § 15 maßgebend. 
g 21. 
Die Telegraphenverwaltung leistet für die richtige Überkunft der Telegramme oder deren 
Überkunft und Zustellung innerhalb bestimmter Frist keine Gewähr und hat Nachteile, die durch 
Verlust, Entstellung oder Verspätung der Telegramme entstehen, nicht zu vertreten. 
u Auf Antrag wird jedoch erstattet: 
a) die volle Gebühr für jedes Telegramm, das durch Schuld des Telegraphenbetriebs nicht 
an seine Bestimmung gelangt ist; 
b) die volle Gebühr für jedes Telegramm, das durch Schuld des Telegraphenbetriebs nicht 
innerhalb 12 Stunden oder später angekommen ist, als es mit der Post (als Eilbrief) 
angekommen wäre. Die Dauer des Dienstschlusses der Anstalten, sofern sie die Ursache 
der Verzögerung ist, sowie die Dauer der Beförderung durch Eilboten werden in die Frist 
von 12 Stunden jedoch nicht eingerechnet; 
e) die volle Gebühr für jedes verglichene Telegramm in geheimer Sprache sowie für jedes 
Telegramm in offener Sprache, das infolge von Irrtümern bei der Übermittelung nach- 
weislich seinen Zweck nicht hat erfüllen können, sofern die Fehler nicht durch gebühren- 
pflichtige Dienstnotiz berichtigt worden sind (vgl. 8 22); 
d) die Gebühr für eine besondere Dienstleistung, die nicht ausgeführt worden ist (z. B. für 
Vergleichung); 
C) die volle Gebühr für jede telegraphisch oder mit der Post beförderte gebührenpflichtige 
Dienstnotiz, deren Absendung durch einen Fehler des Betriebs veranlaßt worden ist (val. 
auch § 22, un; 
f) der volle Betrag der für eine Antwort vorausbezahlten Summe, wenn das Ursprungs- 
telegramm unbestellbar gewesen ist oder der Empfänger die Annahme des Antwortscheins 
verweigert hat; 
g) der Unterschied zwischen dem Werte eines Scheines für die vorausbezahlte Antwort und 
der Gebühr für das unter Benutzung des Scheines aufgelieferte Telegramm, sofern er 
mindestens 80 F beträgt; 
) die Gebühr für die bei der Beförderung ausgelassenen Wörter, wenn sie mindestens 80 J 
beträgt und der Fehler nicht durch eine gebührenpflichtige Dienstnotiz berichtigt worden ist. 
Die Beschwerden oder Rückforderungen sind bei der Aufgabeanstalt einzureichen. Als Be- 
weisstück ist beizufügen: 
eine schriftliche Erklärung der Bestimmungsanstalt oder des Empfängers, wenn das Tele- 
gramm verzögert oder nicht angekommen ist, 
die dem Empfänger zugestellte Ausfertigung, wenn es sich um eine Entstellung handelt. 
Erstattung und 
Nachzahlung 
von Gebühren.
	        
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