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in Bei Rückforderungen wegen Entstellungen muß nachgewiesen werden, daß und durch
welche Fehler das Telegramm derart entstellt ist, daß es seinen Zweck nicht hat erfüllen können.
iv Jeder Anspruch auf Erstattung der Gebühr muß bei Verlust des Anrechts binnen fünf
Monaten, vom Tage der Auflieferung des Telegramms an gerechnet, anhängig gemacht werden.
Wer einen Antrag auf Erstattung von Telegrammgebühren stellt, hat eine Gebühr von
20 F zu entrichten. Diese Gebühr wird zurückgezahlt, wenn der Erstattungsantrag sich als be-
gründet erweist.
Vv In den Fällen unter II a, b, c und h bezieht sich die Erstattung lediglich auf die
Gebühr einschließlich der Nebengebühren für die Telegramme selbst, die verzögert, entstellt oder
nicht angekommen sind, und auf die Gebühren für die im § 22 vorgesehenen Telegramme, nicht
aber auf die Gebühren für solche Telegramme, welche durch die Verzögerung, Entstellung oder
Nichtankunft jener Telegramme etwa veranlaßt oder nutzlos gemacht worden sind.
VI Gebühren, die bei der Aufgabe zu wenig erhoben sind oder vom Empfänger nicht haben
eingezogen werden können, sind vom Absender nachzuzahlen. Zu viel erhobene Gebühren werden
zurückgezahlt.
yn Der Betrag der vom Absender zu viel verwandten Postfreimarken wird jedoch nur auf
seinen Antrag erstattet.
8 22.
Berichtigungs- 1 Der Absender und der Empfänger eines jeden beförderten oder in der Beförderung be-
telegramme. griffenen Telegramms oder deren Bevollmächtigte können innerhalb der für die Aufbewahrung des
Telegrammaterials geltenden Frist, nachdem sie sich vorher, wenn nötig, über ihre Berechtigung
und ihre Person ausgewiesen haben, auf telegraphischem Wege Auskunft über das Telegramm
verlangen oder Bestimmung darüber treffen. Sie können auch ein Telegramm, das sie aufgegeben
oder erhalten haben, entweder durch die Bestimmungs= oder die Ursprungsanstalt oder durch eine
Durchgangsanstalt vollständig oder teilweise wiederholen lassen. Sie haben folgende Beträge zu
Dinterlegen:
1. die Gebühr für das Telegramm, welches das Verlangen enthält;
2. die Gebühr für ein Antwortstelegramm, wenn auf Verlangen des Empfängers eine
Übermittelung, die er für fehlerhaft hält, wiederholt werden soll, oder wenn in anderen
Fällen eine telegraphische Antwort gewünscht wird.
. Die Telegramme, welche die Berichtigung, Ergänzung oder Zurückziehung von bereits
beförderten oder in der Beförderung begriffenen Telegramme bezwecken, ebenso alle übrigen, solche
Telegramme betreffenden Mitteilungen, dürfen, wenn sie für eine Telegraphenanstalt bestimmt sind,
nur von Amt an Amt als gebührenpflichtige, vom Absender oder Empfänger zu bezahlende Dienst-
notizen gerichtet werden.
zu Die Gebühren für die Berichtigungstelegramme, durch welche die Wiederholung einer
als fehlerhaft vermuteten Stelle verlangt worden ist, werden einschließlich der Gebühren für die
Antworten auf Antrag zurückgezahlt, wenn die Wiederholung erweist, daß das oder die wieder-
holten Wörter im Ursprungstelegramm unrichtig wiedergegeben worden sind. Wenn im Ursprungs-