Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

120 
in Bei Rückforderungen wegen Entstellungen muß nachgewiesen werden, daß und durch 
welche Fehler das Telegramm derart entstellt ist, daß es seinen Zweck nicht hat erfüllen können. 
iv Jeder Anspruch auf Erstattung der Gebühr muß bei Verlust des Anrechts binnen fünf 
Monaten, vom Tage der Auflieferung des Telegramms an gerechnet, anhängig gemacht werden. 
Wer einen Antrag auf Erstattung von Telegrammgebühren stellt, hat eine Gebühr von 
20 F zu entrichten. Diese Gebühr wird zurückgezahlt, wenn der Erstattungsantrag sich als be- 
gründet erweist. 
Vv In den Fällen unter II a, b, c und h bezieht sich die Erstattung lediglich auf die 
Gebühr einschließlich der Nebengebühren für die Telegramme selbst, die verzögert, entstellt oder 
nicht angekommen sind, und auf die Gebühren für die im § 22 vorgesehenen Telegramme, nicht 
aber auf die Gebühren für solche Telegramme, welche durch die Verzögerung, Entstellung oder 
Nichtankunft jener Telegramme etwa veranlaßt oder nutzlos gemacht worden sind. 
VI Gebühren, die bei der Aufgabe zu wenig erhoben sind oder vom Empfänger nicht haben 
eingezogen werden können, sind vom Absender nachzuzahlen. Zu viel erhobene Gebühren werden 
zurückgezahlt. 
yn Der Betrag der vom Absender zu viel verwandten Postfreimarken wird jedoch nur auf 
seinen Antrag erstattet. 
8 22. 
Berichtigungs- 1 Der Absender und der Empfänger eines jeden beförderten oder in der Beförderung be- 
telegramme. griffenen Telegramms oder deren Bevollmächtigte können innerhalb der für die Aufbewahrung des 
Telegrammaterials geltenden Frist, nachdem sie sich vorher, wenn nötig, über ihre Berechtigung 
und ihre Person ausgewiesen haben, auf telegraphischem Wege Auskunft über das Telegramm 
verlangen oder Bestimmung darüber treffen. Sie können auch ein Telegramm, das sie aufgegeben 
oder erhalten haben, entweder durch die Bestimmungs= oder die Ursprungsanstalt oder durch eine 
Durchgangsanstalt vollständig oder teilweise wiederholen lassen. Sie haben folgende Beträge zu 
Dinterlegen: 
1. die Gebühr für das Telegramm, welches das Verlangen enthält; 
2. die Gebühr für ein Antwortstelegramm, wenn auf Verlangen des Empfängers eine 
Übermittelung, die er für fehlerhaft hält, wiederholt werden soll, oder wenn in anderen 
Fällen eine telegraphische Antwort gewünscht wird. 
. Die Telegramme, welche die Berichtigung, Ergänzung oder Zurückziehung von bereits 
beförderten oder in der Beförderung begriffenen Telegramme bezwecken, ebenso alle übrigen, solche 
Telegramme betreffenden Mitteilungen, dürfen, wenn sie für eine Telegraphenanstalt bestimmt sind, 
nur von Amt an Amt als gebührenpflichtige, vom Absender oder Empfänger zu bezahlende Dienst- 
notizen gerichtet werden. 
zu Die Gebühren für die Berichtigungstelegramme, durch welche die Wiederholung einer 
als fehlerhaft vermuteten Stelle verlangt worden ist, werden einschließlich der Gebühren für die 
Antworten auf Antrag zurückgezahlt, wenn die Wiederholung erweist, daß das oder die wieder- 
holten Wörter im Ursprungstelegramm unrichtig wiedergegeben worden sind. Wenn im Ursprungs-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.