Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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telegramm einige Wörter richtig und die anderen unrichtig wiedergegeben worden sind, so wird 
die Gebühr für die Wörter nicht erstattet, welche in dem Berichtigungstelegramm und in der 
Antwort sich ausschließlich auf die im Ursprungstelegramm richtig übermittelten Wörter beziehen. 
Wenn die vorgekommenen Entstellungen indes verhindert haben, den Sinn der nicht ent— 
stellten Wörter zu erfassen, so wird auch die Gebühr für die richtig übermittelten Wörter erstattet. 
iv Die Gebühr für das Ursprungstelegramm, das zu dem Antrag auf Berichtigung Anlaß 
gegeben hat, wird nicht zurückgezahlt. 
v Die vorerwähnten Mitteilungen über schon beförderte Telegramme können durch Ver— 
mittelung der Aufgabe- oder der Ankunfts-Telegraphenanstalt auch mittels Post gemacht werden. 
Die Gebühr für eine derartige Mitteilung beträgt 20 . Außerdem hat der Antragsteller noch 
weitere 20 F zu entrichten, wenn er eine Antwort durch die Post verlangt. 
9 V3. 
1 Der Absender und der Empfänger oder auch deren Bevollmächtigte, falls sie sich als 
solche gehörig ausweisen, sind berechtigt, sich beglaubigte Abschriften der von ihnen aufgegebenen 
und der an sie gerichteten Telegramme ausfertigen zu lassen, wenn sie Ort und Tag der Aufgabe 
genau angeben können und die Urschriften noch vorhanden sind. Die Urschriften werden 8 Monate 
lang aufbewahrt. 
. Für jede Abschrift eines nach Aufgabeort und Aufgabezeit genau bezeichneten Telegramms 
sind bei Telegrammen bis zu 100 Wörtern 40 Pf., bei längeren Telegrammen 40 Pf. mehr für 
jede weitere volle oder angefangene Reihe von 100 Wörtern zu entrichten. Bei ungenau bezeich- 
neten Telegrammen sind außer der Schreibgebühr die durch die Aufsuchung des Telegramms ent- 
stehenden Kosten zu zahlen. 
824. 
1 Die vorstehenden Bestimmungen gelten, soweit nicht Abweichungen ausdrücklich vorgeschrie- 
ben sind, auch für die Telegramme, welche auf dem Eisenbahntelegraphen befördert werden. 
Auf den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande finden in erster Linie die Bestimmungen 
des internationalen Telegraphenvertrags und der dazu gehörigen Ausführungs-Übereinkunft sowie 
der etwaigen besonderen Telegraphenverträge Anwendung; daneben gilt die Telegraphenordnung 
insoweit, als jene Bestimmungen nicht entgegenstehen. 
In Auf den innern Verkehr in Bayern und Württemberg finden die Bestimmungen dieser 
Verordnung keine Anwendung. 
825. 
Gegenwärtige Telegraphenordnung tritt am 1. Juli 1904 in Kraft. 
Berlin, den 16. Juni 1904. ç 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
Telegramm- 
abschriften. 
Geltungs- 
bereich. 
Zeitpunkt der 
Einfthrung.
	        
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