Contents: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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8. 90. 
c) Auf gleichartig belastete Grundstücke. 
Auch in den Fällen, in welchen hiernach eine theilweise Ablösung zulässig ist, 
kann der Provokat verlangen, daß die Provokation auf sämmtliche ein und derselben 
Art von Servitut unterworfene Grundstücke des Belasteten (z. B. Felder, Wiesen, 
Waldung) gerichtet werde, soweit nur nicht die Lage der einzelnen dieser Grund- 
stücke eine Separat-Ablösung unausführbar macht. 
§. 91. 
Ausnahme bei der Waldhutung. 
Nur im Betreff der Waldhutungs-Gerechtigkeit steht jedem der beiden Bethei- 
ligten das Recht zu, auf Ablösung eines Theils derselben (z. B. auf Festsetzung 
einer längern Schonungszeit) alsdann zu provoziren, wenn die gänzliche Ablösung 
der Servitut ihren beiderseitigen Interessen nicht entsprechen würde. 
§. 92. 
Fernere Ausnahme bei Anlage einer Wiesenbewässerung. 
Hinsichtlich der Ablösung der Triftrechte bei Bewässerungsanlagen bewendet 
es bei den Bestimmungen des §. 49 des Gesetzes vom 16. Februar 1854. Die 
Ablösung selbst aber erfolgt durch die Ablösungsbehörden. 
§. 93. 
Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. 
Kann nach den Bestimmungen der §§. 88 und 89 nicht eine theilweise, son- 
dern nur eine allgemeine Ablösung stattfinden: so entscheidet unter den mehren be- 
rechtigten oder belasteten Grundstücksbesitzern sowohl wegen des Antrags auf Ab- 
lösung als über die im Verfolg eines Ablösungsgeschäfts abzugebenden Erklärungen 
die Stimmenmehrheit. 
§. 94. 
Berechnung der Stimmen. 
Die Stimmen der Eigenthümer von Grundstücken, die einer gemeinschaftlichen 
Dienstbarkeit unterworfen sind, werden nach dem Verhältniß der Größe dieser 
Grundstücke, die Stimmen der Besitzer gemeinschaftlich berechtigter Grundstücke aber 
nach dem Verhältniß des Antheils, den jeder an der Servitut hat, berechnet. 
§. 95. 
Aufhebung einer Koppelhutung nach dem Beschluß der Mehrheit. 
Beschließt die nach den Bestimmungen in den §§. 94 und 15 zu berechnende 
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