Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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Seite 134. In 86 Abs. 4 ist anstatt „Ortsvorsteher“ zu setzen: 
Gemeindevorstand 
Seite 135. In § lla ist in der 2. Zeile hinter „sämtlichen“ das Zeichen „*)“ und am Schluß der 
Seite folgende Fußnote nachzutragen: 
*) Fordert der Gestellungsbefehl eine geringere Zahl von Pferden an, so ist nur diese zu 
stellen; außerdem sind die nach der letzten Vormusterung hinzugetretenen Pferde vorzuführen. 
Seite 138 § 15, 3. Absatz. In der 3. Zeile ist hinter „Zivilkommissar“ einzufügen: 
und einen Stellvertreter 
und am Schluß folgender Satz nachzutragen: 
Sofern dieser Zivilkommissar (bezw. Stellvertreter) nicht bereits als mittel- 
barer oder unmittelbarer Staatsbeamter vereidigt ist, wird derselbe bei seiner 
Ernennung nach dem als Anlage F. 1 beigefügten Eidesformular vereidigt. 
Seite 138 § 16, 1. Absatz. In der 3. und 4. Zeile sind die Worte „Bezirksdirektor oder dessen 
Vertreter“ zu streichen und ist dafür zu setzen: 
Zivilkommissar (siehe § 15, 3. Abf.) 
Seite 139, § 18. In der ersten Zeile ist hinter „Zugang“ das Zeichen „*7)“ und am Schluß 
der Seite folgende Fußnote nachzutragen: 
*) Als Zugang sind auch zu betrachten: die gemäß § 40, d und o nicht vorgeführten Stuten, 
insofern die ihre damalige Befreiung bedingenden Verhältnisse nicht mehr vorliegen, sowie die in- 
zwischen 4 Jahre alt gewordenen Pferde. 
Seite 146, § 31. Hinter „(d)"“ ist nachzutragen: 
dl) Verzeichnis der seit der letzten Musterung in Zugang gekommenen 
Pferde (Anlage A mit entsprechender Titeländerung), 
und hinter „k“ hinzuzufügen: 
1) Liquidationsformulare über abgenommene Pferde und Fahrzeuge.
	        
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