Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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Oberpostdirektion wegen Feststellung einer gesonderten Pauschsumme 
für das Postbestellgeld — soweit solches überhaupt zu erheben ist — 
auf folgender Grundlage hin bis auf weiteres erneuert werden wird: 
Zweck des Übereinkommens ist, die Großherzogliche Staatskasse 
durch Zahlung der Pauschsumme von jeder Entrichtung von Postbestellgeld zu 
befreien, ohne Unterschied, ob dieses endgiltig der Staatskasse zur Last fällt, 
oder von ihr, wie in Parteisachen, nur verlagsweis zu entrichten ist. 
A. Hiernach erstreckt sich die Befreiung von Postbestellgeld 
. 
auf alle dienstlichen Sendungen an Großherzogliche Staatsbehörden 
und Beamte bis herab zu den unteren Organen der Staatsverwaltung, 
z. B. Steuereinnehmern, Katasterführern, Steueraufsehern, Gendarmen, 
Forstaufsehern, Chausseeaufsehern; 
auf die dienstlichen Sendungen an andere öffentliche Behörden, 
z. B. Kirchen-, Schul-, Stiftungs- und Gemeindebehörden, und an die 
solche Behörden vertretenden Beamten, soweit diese Sendungen mit 
der Bezeichnung: „Frei durch Ablösung Nr. 15“ und mit 
Angabe der absendenden Behörde oder des absendenden 
Beamten versehen sind. 
Unter die Befreiung fallen alle unter 1. und 2. bezeichneten Behörden 
und Beamten, die im Großherzogtume ihren Sitz haben, gleich- 
viel, ob die Orte zum Bestellbezirke einer Postanstalt des Oberpost- 
direktionsbezirks Erfurt oder eines anderen Oberpostdirektionsbezirks ge- 
hören. Außerhalb des Großherzogtums sind eingeschlossen die 
im Herzogtume Sachsen-Meiningen ihren Sitz habende Großherzogliche 
Forstrevierverwaltung zu Wasungen und die in den angrenzenden Mei- 
ningischen Ortschaften wohnenden Großherzoglichen Forstaufseher. 
Die Befreiung erstreckt sich auf das Orts= und das Landbestell- 
geld, auf letzteres auch im Landbestellbezirke der Aufgabepostanstalt. 
1. Dagegen erstreckt sich die Befreiung nicht 
1. 
2. 
auf Sendungen an die Großherzogliche Landeskreditkasse und deren 
Agenturen; 
auf Sendungen an Behörden und Beamte, die aus anderen als 
Großherzoglichen Staatskassen unterhalten werden, insbesondere
	        
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