148
Steuer-
befreiungen:
a. persönliche;
2. Bezüge aus Familienstiftungen, die infolge eines Todesfalles
dem nach der Verfassung der Stiftung oder dem Gesetze Be-
rufenen anfallen;
3. Fideikommißanfälle, auch wenn sie nicht infolge eines Todes-
falles eintreten.
Die Erbschaftssteuer wird ferner erhoben, wenn im Falle des
Erlöschens einer juristischen Person deren Vermögen auf den nach der
Verfassung der juristischen Person oder nach dem Gesetze Berufenen
übergeht.
8 2.
Den Schenkungen von Todeswegen stehen im Sinne dieses Ge—
setzes solche Schenkungen unter Lebenden gleich, deren Vollzug bis
zum Ableben des Schenkers aufgeschoben ist.
Als eine Schenkung von Todeswegen ist es auch anzusehen, wenn
der Schenker Lebensversicherungs- oder Leibrentenverträge zu Gunsten
Dritter derart abschließt, daß die Zuwendung von seinem Tode ab—
hängig ist, oder andere nach seinem Tode zu leistende Bezüge zu
Gunsten dritter Personen sich versprechen läßt oder über solche Bezüge
zu Gunsten Dritter verfügt, sofern für den Dritten die Zuwendung
unentgeltlich erfolgt.
Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft wird beim Tode
eines anteilsberechtigten Abkömmlings dessen Anteil am Gesamtgnte
als zu seinem Nachlasse gehörig angesehen. Die Beerbung gilt als
durch diejenigen Personen erfolgt, denen der Anteil infolge des Todes-
falls anwächst.
§ 3.
Von der Erbschaftssteuer sind befreit:
A. 1. der Landesherr; «
2. der Großherzogliche Fiskus (landschaftliche Fiskus, Kammer—
fiskus, Kronfiskus) und die Großherzoglichen Staatsanstalten,
einschließlich der Gesamtuniversität Jena;
3. die dem Großherzogtum angehörigen Gemeinden, Kirchen, geist—
lichen Stellen, öffentlichen Schulen sowie die dem Groß—
herzogtum angehörigen Anstalten, welchen die Rechte milder
Stiftungen erteilt sind;