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Verteilung
der Schulden
und Lasten.
die Kosten der Erbteilung und eines für die Masse geführten Rechts-
streits zu rechnen.
* 16.
Der Wert einer Leistung, die der Erwerber mit dem Anfalle über-
nommen hat, kommt von dem zu versteuernden Werte des Anfalls in
Abzug, insofern der Gegenstand der Leistung bestimmt bezeichnet und
dessen Schätzung in Geld möglich ist.
Ein Abzug ist unzulässig, wenn die Leistung lediglich dem Be-
schwerten zugute kommt.
Bei Zuwendungen an eine Stiftung kommen die stiftungsmäßigen
Lasten in jedem Falle nur insoweit in Abzug, als die Anfälle der
Stiftungsbezüge an die nach der Verfassung der Stiftung Berufenen
der Besteuerung nach §1 Nr. 2 unterfallen. Auflagen zu wohl-
tätigen, gemeinnützigen, oder sonstigen allgemeinen, nicht einzelnen be-
stimmten Personen zugute kommenden Zwecken, die ohne Begründung
einer Stiftung einem Bedachten aufgetragen sind, werden hinsichtlich
der Besteuerung ebenso behandelt, als ob zu demselben Zwecke eine
Stiftung in entsprechendem Betrage angeordnet wäre.
17.
Schulden und Lasten, die ausschließlich aus einem steuerfreien
oder ausschließlich aus einem steuerpflichtigen Teile der Masse zu be-
richtigen sind, kommen bei Berechnung der Steuer nur bei diesem Teile
in Abzug.
Schulden und Lasten, die sowohl aus steuerfreien, als aus
steuerpflichtigen Teilen der Masse zu berichtigen sind, kommen bei
Berechnung der steuerpflichtigen Masse nur nach deren Verhältnis zur
Gesamtmasse in Abzug.
Pfandschulden, Hypothekenschulden, Reallasten und sonstige dinglich
versicherte Schulden, für die der Erblasser zugleich persönlich haftet,
kommen zunächst nur bei dem Gegenstande der dinglichen Haftung und
nur, soweit sie durch dessen Wert nicht gedeckt werden, bei der übrigen
Masse in Abzug. Bei Gesamthypotheken (Gesamtgrundschulden, Ge-
samtrentenschulden) finden die Vorschriften der §§ 2167, 2168 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.