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Hatte der Erblasser seinen Wohnsitz nicht im Großherzogtum, so
findet von dem im Großherzogtum der Erbschaftssteuer unterliegenden
Vermögen ein Abzug von Schulden und Lasten nur insoweit statt,
als im Staate des Wohnsitzes des Erblassers gleiche Grundsätze be-
züglich des Abzugs der Schulden und Lasten maßgebend sind.
8 18.
7 Bei der Berechnung des Wertes der steuerpflichtigen Masse ist
der gemeine Wert zur Zeit des Todes des Erblassers maßgebend. Im
Falle der Todeserklärung ist der Zeitpunkt der Erlassung des die
Todeserklärung aussprechenden Urteils, in den Fällen des § 1 Abs. 1
Nr. 2, 3, Abs. 2 der Zeitpunkt des Eintritts des Nachfolgefalles maß-
gebend.
Bei Grundstücken ist, sofern nach den Bestimmungen des bürger-
lichen Rechts der Auseinandersetzung unter den Erben der Ertrags-
wert zu Grunde zu legen ist, dieser auch für den Ansatz der Erb-
schaftsstener maßgebend.
– 19.
Forderungen werden mit dem Betrage, auf den sie lauten, unter
Hinzurechnung der Zinsen, und, wenn sie auf einen anderen Gegen-
stand als Geld lauten, nach dem Werte dieses Gegenstandes angesetzt.
Für erweislich unsichere oder bestrittene Forderungen wird, sofern nicht
gemäß § 28 die Besteuerung einstweilen ausgesetzt bleibt, der Schätzungs-
wert eingestellt. Die Berichtigung des Wertsansatzes sowie die ent-
sprechende Nachforderung oder Erstattung der Steuer bleibt in diesem
Falle vorbehalten, sofern nicht eine diesen Vorbehalt ausdrücklich aus-
schließende Einigung über den in Ansatz zu bringenden Wert zwischen
dem Stenerpflichtigen und der Steuerbehörde erfolgt ist.
Bei kurshabenden Wertpapieren ist der Tageskurs, unter Hinzu-
rechnung der Zinsen, als Wert anzusehen.
Lautet das Wertpapier oder die Forderung auf eine ausländische
oder auf eine nicht mehr wirksame inländische Währung, so erfolgt
die Umrechnung in Reichswährung nach den Umrechnungssätzen, die
der Bundesrat zur Festsetzung des Börsenpreises von Wertpapieren
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