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bekannt gemacht hat. Soweit solche Umrechnungssätze nicht bestehen,
ist der Währungskurs für die Umrechnung maßgebend.
8 20.
Der Wert des Rechtes auf wiederkehrende Nutzungen oder Lei—
stungen wird nach dem Werte des einjährigen Bezugs nach Maßgabe
der nachstehenden Vorschriften berechnet:
1. Bei unbeschränkter Dauer des Nutzungs- oder Bezugsrechtes
gilt der 25-fache Betrag des einjährigen Bezugs als Wert
des Rechts.
2. Der Wert des Rechtes auf Leibrenten oder auf andere auf
die Lebenszeit einer bestimmten Person beschränkte Nutzungen
oder Bezüge wird unter Berücksichtigung des Lebensalters dieser
Person berechnet und zwar
auf den 18-fachen Betrag bei einem Lebensalter von 15 Jahren oder weniger,
„ „ 17- „ „ ,,» ,, über 15 Jahre bis zu 25 Jahren,
! 16— » « » » », » 25 » »» 35 »-
«« 14— 5% « » « » „ 35 „ „ „ 45 % „
" „½ 12— « » » « » „ 45 „ „ „ 5 5 „
*" „ 8 1/ 2 „½ 5% » » » « 55 » «« 65 % „
% „½ B- 5% » » » » „ 6 5 5 75 " „
%"% „ 3— » « » » » « 75 » »« 80 »-
»» 2- « » » « » « 80 J ahre.
Kommt die Nutzung oder der Bezug schon innerhalb des
ersten Jahres nach ihrem Beginn infolge des Ablebens der
Person, mit deren Tod sie erlöschen soll, in Wegfall, so wird
der Wert nach Maßgabe der wirklichen Dauer der Berechtigung
bestimmt und das Zuvielgezahlte zurückerstattet.
Bei Nutzungs= und Bezugsrechten, deren Dauer von der
Lebenszeit mehrerer Personen abhängig ist, ist, wenn das Recht
mit dem Tode des Zuerstversterbenden erlöschen soll, das
Lebensalter des Altesten, wenn das Recht erst mit dem Tode
des Zuletztversterbenden erlöschen soll, das Lebensalter des
Jüngsten der Wertsberechnung zu Grunde zu legen.