Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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bekannt gemacht hat. Soweit solche Umrechnungssätze nicht bestehen, 
ist der Währungskurs für die Umrechnung maßgebend. 
8 20. 
Der Wert des Rechtes auf wiederkehrende Nutzungen oder Lei— 
stungen wird nach dem Werte des einjährigen Bezugs nach Maßgabe 
der nachstehenden Vorschriften berechnet: 
1. Bei unbeschränkter Dauer des Nutzungs- oder Bezugsrechtes 
gilt der 25-fache Betrag des einjährigen Bezugs als Wert 
des Rechts. 
2. Der Wert des Rechtes auf Leibrenten oder auf andere auf 
die Lebenszeit einer bestimmten Person beschränkte Nutzungen 
oder Bezüge wird unter Berücksichtigung des Lebensalters dieser 
Person berechnet und zwar 
auf den 18-fachen Betrag bei einem Lebensalter von 15 Jahren oder weniger, 
„ „ 17- „ „ ,,» ,, über 15 Jahre bis zu 25 Jahren, 
! 16— » « » » », » 25 » »» 35 »- 
«« 14— 5% « » « » „ 35 „ „ „ 45 % „ 
" „½ 12— « » » « » „ 45 „ „ „ 5 5 „ 
*" „ 8 1/ 2 „½ 5% » » » « 55 » «« 65 % „ 
% „½ B- 5% » » » » „ 6 5 5 75 " „ 
%"% „ 3— » « » » » « 75 » »« 80 »- 
»» 2- « » » « » « 80 J ahre. 
Kommt die Nutzung oder der Bezug schon innerhalb des 
ersten Jahres nach ihrem Beginn infolge des Ablebens der 
Person, mit deren Tod sie erlöschen soll, in Wegfall, so wird 
der Wert nach Maßgabe der wirklichen Dauer der Berechtigung 
bestimmt und das Zuvielgezahlte zurückerstattet. 
Bei Nutzungs= und Bezugsrechten, deren Dauer von der 
Lebenszeit mehrerer Personen abhängig ist, ist, wenn das Recht 
mit dem Tode des Zuerstversterbenden erlöschen soll, das 
Lebensalter des Altesten, wenn das Recht erst mit dem Tode 
des Zuletztversterbenden erlöschen soll, das Lebensalter des 
Jüngsten der Wertsberechnung zu Grunde zu legen.
	        
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