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3. Bei den nicht unter Nr. 2 fallenden Nutzungs- und Bezugs—
rechten von unbestimmter, aber beschränkter Dauer wird der
12½2-fache Betrag des einjährigen Bezugs als Wert an-
genommen.
4. Bei bestimmter Dauer des Nutzungs= oder Bezugsrechtes ist
der Wert des Rechts nach der beigefügten Tabelle A zu er-
mitteln. Ist die Dauer des Nutzungs= oder Bezugsrechtes
außerdem noch von der Lebenszeit einer oder mehrerer Per-
sonen abhängig, so darf der bei Anwendung der Vorschriften
unter Nr. 2 sich ergebende Wert des Rechts nicht überschritten
werden.
8 21.
Bei Kapitalnutzungen ist der Wert des einjährigen Bezugs auf
vier vom Hundert anzunehmen, soweit nicht ein anderer Betrag feststeht.
Im übrigen wird der Wert des einjährigen Bezugs durch Schätzung
ermittelt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Höhe des
Bezugs einem Wechsel unterworfen ist.
8 22.
ogtenunfälle Ein Anfall unter einer aufschiebenden Bedingung unterliegt der
Belastungen. Besteuerung erst beim Eintritte der Bedingung.
Ein Anfall unter einer auflösenden Bedingung wird wie eine
unbedingte Zuwendung besteunert. Beim Eintritt der Bedingung wird
die Steuer auf Antrag abzüglich des der wirklichen Bereicherung ent-
sprechenden Steuerbetrags zurückerstattet.
8 23.
Schulden, Lasten und Leistungen, die nach den 88 15, 16 den
Wert des steuerpflichtigen Anfalls mindern, werden, falls ihre Wirk—
samkeit von dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängig ist,
nicht in Ansatz gebracht. Beim Eintritt der Bedingung wird der zu—
viel gezahlte Steunerbetrag auf Antrag zurückerstattet.
Schulden, Lasten und Leistungen, deren Fortdauer von einer auf—
lösenden Bedingung abhängig ist, werden wie unbedingte in Abzug
gebracht. Beim Eintritt der Bedingung ist der Steuerbetrag nachzu-
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