Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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erheben, der mehr zu entrichten gewesen wäre, wenn der Zeitpunkt 
des Eintritts der Bedingung bei der Berechnung der Steuer bekannt 
gewesen wäre. 
8 24. 
Ist für den Erwerb eines Anfalls, oder für die Wirksamkeit 
der einen steuerpflichtigen Anfall mindernden Schulden, Lasten oder 
Leistungen ein Ereignis als Anfangs- oder als Endtermin bestimmt, 
von dem der Eintritt gewiß, die Zeit des Eintritts aber ungewiß ist, 
so finden bei der Bestimmung eines Anfangstermins die für die auf— 
schiebende, bei der Bestimmung eines Endtermins die für die auf— 
lösende Bedingung geltenden Vorschriften der §§ 22, 23 entsprechende 
Anwendung. 
8 26. 
Aufälle Bei der Besteuerung der Bezüge aus Familienstiftungen sowie 
von Bezügen aus » . 
Familien. der Fideikommißanfälle ist der Berechnung der Steuer der nach Vor— 
stiftungen, von 
Lehens, oder schrift der §§ 20, 21 zu berechnende Wert der anfallenden Bezüge 
Fideikommißgut, oder Nutzungen zu Grunde zu legen. 
8 26. 
i bih Kor- Anfälle, deren Nutzung ganz oder teilweise einem anderen zusteht, 
Nutzung. werden um den Wert der Nutzung geringer angeschlagen. 
Auf Antrag des Erwerbers des Aufalls ist die Besteuerung des 
mit dem Nutzungsrechte belasteten Betrags bis zum Wegfall der 
Nutzungsberechtigung auszusetzen. In diesem Falle erfolgt die Be- 
steuerung beim Wegfalle der Nutzungsberechtigung nach Maßgabe der 
zu dieser Zeit obwaltenden Verhältnisse und unter Zugrundelegung 
der Annahme, daß der in den unbeschränkten Genuß des Aufalls 
tretende Erwerber das unbeschränkte Eigentum unmittelbar von dem 
ursprünglichen Erblasser erworben habe. Tritt in der Zwischenzeit 
eine weitere Vererbung des Stammvermögens ein, so wird für die 
dazwischenliegenden Anfälle eine Erbschaftssteuer nicht entrichtet. 
§ 27. 
Bei der Einsetzung eines Nacherben wird der Vorerbe als Erbe 
des Nießbrauchs, der Nacherbe als Erbe des um den Wert des Nieß- 
brauchs geminderten Eigentums behandelt.
	        
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