Aussetzung der
Besteuerung.
Verpflichtung zur
Sicherheits-
leistung wegen
der Erbschafts.
steuer.
Ansatz
der Stener.
159
Im Falle der Einsetzung des Nacherben auf den Uberrest (§ 2137
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) hat jedoch der Vorerbe den vollen Wert
des Anfalls, der Nacherbe bei dem Eintritt der Nacherbfolge den
Wert des ihm ausgeantworteten Vermögens, beide je nach ihrem Ver-
wandtschaftsverhältnis zum Erblasser, zur Versteuerung zu bringen.
Diese Vorschriften finden auf Nachvermächtnisse entsprechende
Anwendung.
8 28.
Die Besteuerung unsicherer oder bestrittener Forderungen, sowie
sonstiger zur sofortigen Wertsermittelung nicht geeigneter Gegenstände
kann auf Antrag des Steuerpflichtigen einstweilen ausgesetzt werden.
Sind bei Feststellung der Steuer ungewisse oder unbekannte An—
sprüche der Masse oder an die Masse unberücksichtigt geblieben, so
wird, wenn diese Ansprüche später zur Verwirklichung gelangen, der
entsprechende Steuerbetrag nacherhoben oder zurückerstattet.
8 29.
Bleibt die Entrichtung der Erbschaftssteuer auf künftige Ereig—
nisse ausgesetzt oder die Nacherhebung einer Steuer vorbehalten, so
sind die Steuerpflichtigen sowie die nach 88 32, 33 für die Erb—
schaftsstener haftpflichtigen Personen zur Sicherheitsleistung verpflichtet.
Das Gleiche gilt, wenn zu besorgen ist, daß ohne Sicherheits-
leistung die Einziehung der Stener vereitelt oder wesentlich erschwert
werden würde.
830.
Die Erbschaftssteuer wird für jeden Erwerber eines Anfalls be—
sonders berechnet.
Die Erbschaftssteuer ist in vollen Markbeträgen auszuwerfen. Bei
der Berechnung sich ergebende Pfennigbeträge bleiben außer Betracht.
Wenn in den Fällen des § 3 B 4, 5 oder des § 4 Nr. 2 der
Wert des Anfalls den dort bestimmten stenerfreien Betrag übersteigt,
so ist die Stener von dem ganzen Betrage des Aufalls zu berechnen,
aber nur insoweit zu entrichten, als der Wert des Aufalls die steuer-
freie Summe übersteigt. Mehrere Anfälle, die aus derselben Masse