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an dieselben Personen gelangen, werden bei Anwendung der bezeich—
neten Vorschriften als ein Anfall behandelt.
831.
Erbschastastener. Erbschaftssteuerpflichtig ist der Erwerber des Anfalls.
Haftung
für die Stener.
Verwaltung und
Feststellung der
Stener.
Bei Auflagen ist steuerpflichtig der mit der Auflage Beschwerte;
er ist, falls der Erblasser nicht ein anderes bestimmt hat, berechtigt,
den gezahlten Steuerbetrag auf die Auflage anzurechnen.
832.
Erben sind bis zur Höhe ihres Erbteils auch für die Steuer—
beträge, die von anderen bei dem Nachlasse beteiligten Personen
(Miterben, Pflichtteilsberechtigten, Vermächtnisnehmern oder im Wege
einer Schenkung Bedachten) geschuldet werden, persönlich und als
Gesamtschuldner verhaftet.
In gleicher Weise haften Erbschaftskäufer, die in den Besitz der
Erbschaft gelangt sind.
§ 33.
Gesetzliche Vertreter, Testamentsvollstrecker und Nachlaßverwalter,
sowie Verwalter von Familienstiftungen und Liquidatoren von juristi-
schen Personen haften für den von dem Erbschaftssteuerpflichtigen zu
entrichtenden Steuerbetrag, wenn sie vor dessen Berichtigung oder vor
erfolgter Sicherheitsleistung den Anfall dem Berechtigten ausantworten,
wie ein Bürge, jedoch unter Ausschluß der Einrede der Vorausklage.
834.
Die Steuerpflicht tritt ein mit dem Zeitpunkte des Erwerbes des
Anfalls.
Die Steuer ist fällig mit dem Ablaufe einer Woche nach der
Eröffnung der Steuerfestsetzung an den Steuerpflichtigen.
§ 35.
Die Verwaltung der Erbschaftssteuer steht unter Leitung des
Staatsministeriums den Rechnungsämtern zu.
Die Feststellung der Steuer erfolgt, vorbehältlich der Vorschriften
in § 58, durch einen von Uns zu ernennenden besonderen Beauf-