Anmeldepflicht.
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tragten (Erbschaftssteueramt) unter Beihilfe der Rechnungsämter. Der
Beauftragte muß zum Richteramte befähigt sein.
Steuerbehörde im Sinne dieses Gesetzes sind der Beauftragte
und die Rechnungsämter.
§ 36.
Jeder Erwerber eines der Erbschaftssteuer unterliegenden Anfalls
ist verpflichtet, diesen bei der Stenerbehörde schriftlich anzumelden.
Die gleiche Verpflichtung liegt den in § 33 bezeichneten Personen ob.
Sind bei der Festsetzung der Stener ungewisse oder unbekannte
Ansprüche der Masse unberücksichtigt geblieben, so sind diese zur nach-
träglichen Verstenerung anzumelden, sobald die Ansprüche demnächst
zur Verwirklichung gelangen.
837.
Die Anmeldefrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit dem
Zeitpunkte, an dem der Anmeldepflichtige von den Tatsachen, die die
Anmeldepflicht begründen, Kenntnis erlaugt hat. Soweit nicht ein
anderes erhellt, wird vermutet, daß spätestens mit dem Ablaufe eines
Feststellung der
steuerpflichtigen
Masse.
Monats nach dem Anfall der Anmeldepflichtige diese Kenntnis er—
langt habe.
Die in Abs. 1 bestimmten Fristen werden je auf drei Monate
verlängert, wenn der Anmeldepflichtige in außereuropäischen Ländern
oder auf Seereisen abwesend ist.
838.
Der Anmeldepflichtige wird von der ihm obliegenden Anmelde-
pflicht befreit, wenn der an ihn gelangte Anfall von einem andern an
dem Nachlasse Beteiligten oder von den in § 33 bezeichneten Personen
rechtzeitig angemeldet wird oder wenn die Steuerbehörde vor dem
Ablaufe der Anmeldefrist auf anderem Wege, insbesondere durch die
vorgeschriebenen Mitteilungen der Gerichte, von dem Anfall amtlich
Kenntnis erhält.
839.
Auf Verlangen ist der Steuerbehörde innerhalb der von ihr zu
bestimmenden Frist ein vollständiges Nachlaßverzeichnis einzureichen,
welches die bei Eintritt des Erbfalles vorhandenen Nachlaßgegenstände