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und die Nachlaßverbindlichkeiten sowie die sonstigen Ansprüche, auf
Grund deren Abzüge von der Masse gemacht oder Bestandteile der
Masse ausgeschieden werden sollen, anzugeben hat. Das Verzeichnis
hat ferner eine Beschreibung der aufgeführten Nachlaßgegenstände, so—
weit eine solche zur Bestimmung des Wertes erforderlich ist, und die
Angabe des Wertes zu enthalten.
Bei Erbschaften, bei denen die Erben sämtlich von der Erbschafts—
steuer befreit sind, und bei denen ausschließlich steuerpflichtige Ver—
mächtnisse, Schenkungen, Auflagen und dergleichen in Frage kommen,
sowie bei den in § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 bezeichneten Anfällen wird der
nach Abs. 1 begründeten Verpflichtung durch Einreichung eines Verzeich-
nisses genügt, das sich auf die die einzelnen steuerpflichtigen Anfälle
bildenden Gegenstände und die auf diese in Abzug zu bringenden
Schulden, Lasten und Leistungen beschränkt.
8 40.
Zur Einreichung des Verzeichnisses verpflichtet ist jeder Erbe,
auch wenn er selbst der Erbschaftssteuerpflicht nicht unterliegt. An
Stelle des Erben ist, falls ein Testamentsvollstrecker, Nachlaßpfleger
oder Nachlaßverwalter bestellt ist, dieser zur Einreichung des Verzeich—
nisses verpflichtet.
Vermächtnisnehmer und andere nicht als Erben an der Erbschaft
beteiligte Personen sind zur Einreichung des Verzeichnisses neben den
in Abs. 1 bezeichneten Personen, aber in Beschränkung auf den eigenen
steuerpflichtigen Anfall verpflichtet.
8 41.
Bei den in § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 bezeichneten Anfällen trifft die
Verpflichtung zur Einreichung des Verzeichnisses den Anfallsberechtigten.
Neben ihm ist bei Familienstiftungen der Verwalter zur Einreichung
des Verzeichnisses verpflichtet.
In den Fällen des § 1 Abs. 2 liegt die Verpflichtung zur Ein-
reichung des Verzeichnisses den Liquidatoren ob.