Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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und die Nachlaßverbindlichkeiten sowie die sonstigen Ansprüche, auf 
Grund deren Abzüge von der Masse gemacht oder Bestandteile der 
Masse ausgeschieden werden sollen, anzugeben hat. Das Verzeichnis 
hat ferner eine Beschreibung der aufgeführten Nachlaßgegenstände, so— 
weit eine solche zur Bestimmung des Wertes erforderlich ist, und die 
Angabe des Wertes zu enthalten. 
Bei Erbschaften, bei denen die Erben sämtlich von der Erbschafts— 
steuer befreit sind, und bei denen ausschließlich steuerpflichtige Ver— 
mächtnisse, Schenkungen, Auflagen und dergleichen in Frage kommen, 
sowie bei den in § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 bezeichneten Anfällen wird der 
nach Abs. 1 begründeten Verpflichtung durch Einreichung eines Verzeich- 
nisses genügt, das sich auf die die einzelnen steuerpflichtigen Anfälle 
bildenden Gegenstände und die auf diese in Abzug zu bringenden 
Schulden, Lasten und Leistungen beschränkt. 
8 40. 
Zur Einreichung des Verzeichnisses verpflichtet ist jeder Erbe, 
auch wenn er selbst der Erbschaftssteuerpflicht nicht unterliegt. An 
Stelle des Erben ist, falls ein Testamentsvollstrecker, Nachlaßpfleger 
oder Nachlaßverwalter bestellt ist, dieser zur Einreichung des Verzeich— 
nisses verpflichtet. 
Vermächtnisnehmer und andere nicht als Erben an der Erbschaft 
beteiligte Personen sind zur Einreichung des Verzeichnisses neben den 
in Abs. 1 bezeichneten Personen, aber in Beschränkung auf den eigenen 
steuerpflichtigen Anfall verpflichtet. 
8 41. 
Bei den in § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 bezeichneten Anfällen trifft die 
Verpflichtung zur Einreichung des Verzeichnisses den Anfallsberechtigten. 
Neben ihm ist bei Familienstiftungen der Verwalter zur Einreichung 
des Verzeichnisses verpflichtet. 
In den Fällen des § 1 Abs. 2 liegt die Verpflichtung zur Ein- 
reichung des Verzeichnisses den Liquidatoren ob.
	        
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