Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

Beschwerde- 
verfahren. 
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zum Erblasser, den anzuwendenden Stenersatz und den Stenerbetrag 
für jeden Stenerpflichtigen gesondert anzugeben. 
Der Bescheid ist dem Steuerpflichtigen und dem Rechnungsamte 
zuzustellen. 
8 49. 
Gegen den Festsetzungsbescheid steht dem Steuerpflichtigen sowohl 
wie dem Rechnungsamte, gegen den Beschluß, durch welchen ein von 
dem Rechnungsamt gestellter Antrag auf Festsetzung der Erbschafts- 
steuer abgelehnt wird, dem Rechnungsamte die Beschwerde zu. 
Zur Einlegung der Beschwerde sind innerhalb der für den Stener- 
pflichtigen laufenden Beschwerdefrist auch die in den §§ 32, 33 be- 
zeichneten Personen befugt. 
50. 
Die Beschwerde wird bei dem Beauftragten eingelegt. Zur 
Wahrung der Beschwerdefrist genügt auch die Einlegung beim Staats- 
ministerium. 
Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift. 
§ 51. 
Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzu- 
legen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkte, an welchem der an- 
gefochtene Bescheid dem Steuerpflichtigen zugestellt worden ist. 
Eine nach dem Ablaufe der Frist eingelegte Beschwerde ist zuzu- 
lassen, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft macht, daß er ohne sein 
Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. In diesem Falle 
muß jedoch die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung 
des Hindernisses eingelegt werden. Eine Versäumung der Frist, die 
in einem Verschulden des Vertreters ihren Grund hat, wird als eine 
unverschuldete nicht angesehen. Nach dem Ablauf eines Jahres, von 
dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, ist die Beschwerde un- 
zulässig. 
8 52. 
Die Beschwerdeschrift wird vom Beauftragten der Gegenpartei 
zur Erklärung binnen einer Frist von zwei Wochen mitgeteilt. 
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