Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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Nach Ablauf der Erklärungsfrist ist die Beschwerde dem Staats- 
ministerium vorzulegen, sofern der Beauftragte ihr nicht durch einen 
anderweiten Festsetzungsbescheid abhilft. 
8 53. 
3melsigteit des Gegen die Entscheidung des Staatsministeriums bleibt dem Steuer- 
pflichtigen die Beschreitung des Rechtswegs binnen einer Frist von 
einem Monat nachgelassen. Die Frist ist eine Notfrist im Sinne der 
Zivilprozeßordnung und beginnt mit dem Tage, an welchem der Be- 
scheid des Staatsministeriums dem Stenerpflichtigen zugestellt worden ist. 
Die Vorschrift des § 49 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. 
9 54. 
Bpusnenbarteit Die Festsetzungsbescheide des Beauftragten, sowie die im Be— 
festsetungen. schwerdewege ergangenen Entscheidungen des Staatsministeriums sind 
im Verwaltungswege vorläufig vollstreckbar. 
8 56. 
Feststelung des In den Fällen des § 29 wird der Betrag, zu dem die Sicher- 
niter heit zu leisten ist, von dem Beauftragten unter Berücksichtigung der 
Höhe des mutmaßlichen Steuerbetrages nach freiem Ermessen festgesetzt. 
Die Vorschriften der §§ 48 bis 52, 54 finden entsprechende An- 
wendung. 
Bei Gefahr im Verzuge kann das Rechnungsamt den Betrag der 
Sicherheitsleistung durch einstweilige Anordnung festsetzen. Gegen die 
Anordnung findet Beschwerde nicht statt. Die in Vollziehung der 
einstweiligen Anordnung vorgenommenen Sicherheitsmaßregeln sind 
aufzuheben, wenn die Anordnung nicht innerhalb zwei Wochen nach 
der Vollziehung von dem Beauftragten bestätigt wird. 
§ 56. 
a.dhrhtng“ Eine Erbschaftssteuer, die ohne rechtlichen Grund gezahlt worden 
steuer. ist, kann zurückgefordert werden, wenn der Steuerpflichtige ohne sein 
Verschulden außer Stande war, den Rückerstattungsgrund in dem Fest- 
setzungsverfahren, insbesondere durch Beschwerde oder im Rechtswege,
	        
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