Stundungen,
Nieder-
schlagungen,
Erlasse.
Abfindungs-=
verstenerung.
Zwangsmittel.
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geltend zu machen. Die Rückforderung ist nur innerhalb eines
Kalenderjahres zulässig, nachdem der Steunerpflichtige von dem Rück-
erstattungsgrunde Keunntnis erhalten hat.
UÜber den Rückerstattungsanspruch entscheidet das Staatsministerium.
Gegen dessen Entscheidung ist der Rechtsweg unter entsprechender
Anwendung der Vorschriften des § 53 nachgelassen.
In allen Fällen beschränkt sich der Rückerstattungsanspruch auf
den gezahlten Steuerbetrag; Zinsen werden nicht gewährt.
857.
Das Staatsministerium kann Stundungen, Niederschlagungen oder
Erlasse von Erbschaftssteuer bewilligen.
Es kann insbesondere auch, wenn der Anfall in dem Rechte auf
wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen besteht, an Stelle der Ent—
richtung einer einmaligen nach dem Werte des Rechtes (8 20) be—
rechneten Steuer die Entrichtung der Steuer von jeder einzelnen
Nutzung oder Leistung nach deren Fälligkeit nachlassen.
858.
Das Staatsministerium ist ermächtigt, auf Antrag des Steuer—
pflichtigen eine Abfindungsbesteuerung für solche Anfälle zu gestatten,
deren Versteuerung soust noch ausgesetzt bleiben müßte.
§59.
Wer den auf Grund der §§ 39 bis 47 von der Steuerbehörde
getroffenen Anordnungen nicht nachkommt, kann zu deren Befolgung
unter Androhung einer Geldstrafe bis zu eintausend Mark angehalten
werden. Wird der Anordnung innerhalb der bestimmten Frist nicht
genügt, so ist die angedrohte Strafe für verwirkt zu erklären und zu-
gleich die. frühere Anordnung unter Androhung einer erneuten Geld-
strafe bis zu zweitansend Mark zu wiederholen.
Die erkannte Strafe kann durch das Staatsministerium herab-
gesetzt werden, wenn der Verpflichtete nachträglich seiner Verpflichtung
nachkommt.
Erfolgt zugleich genügende Entschuldigung, so kann auch die
Strafauflage gäuzlich zurückgenommen werden.