Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

Ansälle von 
Lehensgut. 
Haftung der 
gesetzlichen 
Vertreter. 
Schluß- und 
Ubergangs= 
bestimmungen. 
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zulässig oder unbegründet befundenen Beschwerde dem Beschwerdeführer 
auferlegt werden. 
§ 76. 
Anfälle von vormaligen Lehensgütern an einen Lehensfolgeberech- 
tigten werden hinsichtlich der Besteuerung wie Anfälle von Fidei- 
kommißgut behandelt. 
§ 77. 
Für Personen, die unter elterlicher Gewalt, unter Vormundschaft 
oder Pflegschaft stehen, sowie für juristische Personen, liegt die Er- 
füllung der in diesem Gesetze bestimmten Verpflichtungen den gesetz- 
lichen Vertretern unter eigener strafrechtlicher Verantwortung ob. Sie 
können zur Erfüllung dieser Verpflichtungen durch die in § 59 be- 
stimmten Ordunngsstrafen angehalten werden. 
§ 78. 
Die Amtsgerichte haben jede bei ihnen eingehende Todesanzeige 
dem Rechnungsamte in beglaubigter Abschrift zu übersenden. Ver- 
fügungen von Todeswegen und Urteile auf Todeserklärung sind nach 
näherer Anordnung des Staatsministeriums alsbald nach ihrer Ver- 
kündung dem Rechnungsamte mitzuteilen. 
Ferner haben die Amtsgerichte dem Rechnungsamte Nachricht 
zu geben: 
u) von jedem Ubergange eines Grundstücks oder eines Rechtes, 
auf welches die auf Grundstücke sich beziehenden Vorschriften 
Anwendung finden, an einen Rechtsnachfolger von Todes- 
wegen; 
ub) von jeder vor ihnen erfolgten Beurkundung einer Schenkung 
oder eines Schenkungsversprechens — tunlichst unter Angabe 
des zwischen dem Schenker und dem Beschenkten etwa be- 
stehenden Verwandtschaftsverhältnisses — oder der Errichtung 
eines Familienfideikommisses oder einer Familienstiftung; 
) von jedem zu ihrer Kenntnis gelangenden Lehns= oder Fidei- 
kommißanfall, sowie bei Familienstiftungen von jedem Wechsel 
in der Person des Bezugsberechtigten;
	        
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