Ansälle von
Lehensgut.
Haftung der
gesetzlichen
Vertreter.
Schluß- und
Ubergangs=
bestimmungen.
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zulässig oder unbegründet befundenen Beschwerde dem Beschwerdeführer
auferlegt werden.
§ 76.
Anfälle von vormaligen Lehensgütern an einen Lehensfolgeberech-
tigten werden hinsichtlich der Besteuerung wie Anfälle von Fidei-
kommißgut behandelt.
§ 77.
Für Personen, die unter elterlicher Gewalt, unter Vormundschaft
oder Pflegschaft stehen, sowie für juristische Personen, liegt die Er-
füllung der in diesem Gesetze bestimmten Verpflichtungen den gesetz-
lichen Vertretern unter eigener strafrechtlicher Verantwortung ob. Sie
können zur Erfüllung dieser Verpflichtungen durch die in § 59 be-
stimmten Ordunngsstrafen angehalten werden.
§ 78.
Die Amtsgerichte haben jede bei ihnen eingehende Todesanzeige
dem Rechnungsamte in beglaubigter Abschrift zu übersenden. Ver-
fügungen von Todeswegen und Urteile auf Todeserklärung sind nach
näherer Anordnung des Staatsministeriums alsbald nach ihrer Ver-
kündung dem Rechnungsamte mitzuteilen.
Ferner haben die Amtsgerichte dem Rechnungsamte Nachricht
zu geben:
u) von jedem Ubergange eines Grundstücks oder eines Rechtes,
auf welches die auf Grundstücke sich beziehenden Vorschriften
Anwendung finden, an einen Rechtsnachfolger von Todes-
wegen;
ub) von jeder vor ihnen erfolgten Beurkundung einer Schenkung
oder eines Schenkungsversprechens — tunlichst unter Angabe
des zwischen dem Schenker und dem Beschenkten etwa be-
stehenden Verwandtschaftsverhältnisses — oder der Errichtung
eines Familienfideikommisses oder einer Familienstiftung;
) von jedem zu ihrer Kenntnis gelangenden Lehns= oder Fidei-
kommißanfall, sowie bei Familienstiftungen von jedem Wechsel
in der Person des Bezugsberechtigten;