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d) von jedem zu ihrer Kenntnis gelangenden Erlöschen einer
juristischen Person.
Nachlaßakten und andere auf Erbschaften, Fideikommisse, Stiftungen
und Verfügungen von Todeswegen bezügliche Gerichtsakten, Vormund-
schaftsakten sowie die über die in Abs. 2 unter b bezeichneten Beur-
kundungen ergangenen Verhandlungen sind der Steuerbehörde auf
Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
§ 79.
Die Gemeindevorstände sind verpflichtet, dem Ersuchen der für die
Feststellung der Erbschafts= und Schenkungssteuer zuständigen Behörden
um Erteilung von Auskünften sowie um Vernehmung von Auskunfts-
personen und Sachverständigen zu entsprechen.
8 80.
Das Gesetz betreffend die Erbschaftsstener vom 10. April 1895,
das Gesetz vom 3. September 1844 über die Abgabe von Erbschaften
und Vermächtnissen an die Waisenanstalt, das Gesetz vom ua in reka
über die Festsetzung der Erbschaftssteuer, die Vorschrift in Artikel 2
Nr. 3 des Gesetzes vom 12. April 1899, die Ausführung des Reichs-
gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit be-
treffend, sowie alle sonstigen diesem Gesetze entgegenstehenden oder
durch dessen Vorschriften ersetzten Bestimmungen der bisherigen Ge-
setze sind aufgehoben.
88I.
Für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetretenen An—
fälle der im § 1 bezeichneten Art bleiben die bisherigen Gesetze maß-
gebend. Dies gilt auch für die Zuständigkeit zur Feststellung der
Erbschaftssteuer, für das Verfahren und für die Rechtsmittel. Jedoch
entscheidet über Beschwerden gegen einen auf Grund der bisherigen
Vorschriften ergangenen oder noch ergehenden Festsetzungsbescheid, so-
wic gegen einen die Festsetzung einer Steuer oder einer Sicherheits-
leistung ablehnenden Beschluß der bisherigen Beauftragten an Stelle
der bisherigen Beschwerdekommission das Staatsministerium.