Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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882. 
Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vollzogenen Schenkungen 
sind der Schenkungssteuer nicht unterworfen. 
883. 
Die zur Ausführung und folgerichtigen Durchführung dieses Ge— 
setzes erforderlichen Bestimmungen erläßt das Staatsministerium. 
8 84. 
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird durch 
Höchste Verordnung bestimmt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen 
und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 22. Juni 1904. 
Wilhelm Ernst. 
Nothe. u. Wurmb. Humins. 
  
1904 30
	        
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